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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Merkblatt zur einheitlichen Gestaltung des Aushangs von Regelsätzen im standardisierten Privatkundengeschäft der Kreditinstitute (Preisaushang)

Die Verordnung zur Regelung der Preisangaben verpflichtet Banken u.a., ein Preisverzeichnis mit den Preisen für ihre wesentlichen Leistungen aufzustellen sowie dieses im Geschäftslokal oder am sonstigen Ort des Leistungsangebots und ggf. im Schaufenster oder -kästen anzubringen. Der ZKA hat sich dabei auf einen hins. Inhalt und Textschema einheitlichen Katalog geeinigt, um den privaten Kunden einen Konditionenvergleich für die Bankleistungen zu ermöglichen. Der diesem Merkblatt anhängende Preisaushang umfasst die i. d. R. angebotenen »wesentlichen Leistungen« i. S. d. Preisangabenverordnung; Preise für weitere Leistungen im normalen Geschäftsverkehr mit privaten Kunden können dem Preisverzeichnis entnommen werden. Die in der Anlage zum Merkblatt aufgeführten Texte und die Gliederung dürfen nicht verändert werden, sofern im Merkblatt nichts Anderes bestimmt ist oder neu vereinbart wird. Die Banken nennen für im Preisaushang aufgeführte Leistungen ihre jeweils geltenden Regelsätze. Abgesehen von Bezeichnung und Symbol des aushängenden Instituts dürfen im Preisaushang keinerlei Werbetexte, -grafiken u.dgl. angebracht werden. Der Preisaushang ist optisch zusammenhängend in deutlich lesbarer Schrift an einer gut sichtbaren Stelle in den Geschäftsräumen der Bank, d. h. i. d. R. in der Schalterhalle, und - sofern vorhanden - im Schaufenster oder -kästen auszuhängen. Bei Änderung der Konditionen ist der Preisaushang unvzgl. zu berichtigen. Die jeweils geltenden An- und Verkaufskurse der von der Bank gehandelten Sorten sind in einem Sonderaushang bekannt zu machen. Bei Sparkonten ist bei der Angabe eines Zuschlags (Bonus, Prämie usw.) grunds. dessen Berechnungsgrundlage (z. B. aus dem eingezahlten Sparkapital, Zinsen) anzugeben und deutlich zu machen, zu welchem Zeitpunkt der Zuschlag dem Konto gutgeschrieben wird. Statt der Bez. Privatkonten kann eine andere entspr. Bez., bspw. Privatgirokonten, persönliche Konten o.dgl. eingesetzt werden. Wenn die Guthabenverzinsung von besonderen Kriterien wie Mindest-, Durchschnittsguthaben, Mindestzinsbetrag o.dgl. abhängig ist, muss unterhalb der Zeile Zinssatz für Guthaben (Sichteinlagen) die Berechnungsmethode angegeben werden. Werden Konditionen etwa nach Kredithöhe und/oder Laufzeit unterschiedlich erhoben, so sind diese zu nennen. Der effektive Jahreszins ist für Ratenkredite für eine Laufzeit von 36 und 60 Monaten anzugeben. Die Banken halten an ihren Schaltern Tabellen zur Einsichtnahme bereit, aus denen sich die Preisangaben zu allen erfahrungsgemäss im Ratenkreditgeschäft vorkommenden Kreditbeträgen und Laufzeiten ergeben. Bei Krediten mit variabler Inanspruchnahme, variablem Zinssatz u. a. sind wesentl. Merkmale (z. B. Inanspruchnahme, Kreditrahmen usw.) erläuternd hinzuzufügen. Auf Grund Verbraucherkreditgesetz ist es erforderlich, den Kunden bereits vor der Inanspruchnahme eines Dispositionskredits über den geltenden Jahreszins für eingeräumte Überziehungskredite zu informieren. Der Zinssatz wird daher auch in den Preisaushang mit aufgenommen. Des Weiteren ist es erforderlich, den Kunden über den Zinssatz für geduldete Überziehungskredite zu informieren. Der Zinssatz dafür sollte nur als Gesamtzinssatz angegeben werden. Bei der Position Kontoführung sind die Preise für Kontoführung (nur Regelsätze, keine Sonderkonditionen) und ihre Berechnungsmethode anzugeben, z.B. Grundpreis (monatlich, vierteljährlich usw., Preis pro Buchungsposten), Pauschalpreis (monatlich, vierteljährlich usw., Umsatzprovision), sonstige Preise für Kontoführung. Sofern - unabhängig von konkreten Geschäftsvorfällen - regelmässig Auslagenpauschalen berechnet werden, sind diese anzugeben. Werden für bestimmte Geschäftsvorfälle, bspw. Überweisungsaufträge, Scheckziehungen, Lastschriftbelastungen u.a. unterschiedliche Postenpreise in Ansatz gebracht, sind diese aufzuführen. Als Kontoauszugspreis ist nur der über eine Erstattung von Portoauslagen hinausgehende Preis einzutragen. Eine etwaige Differenzierung (z.B. täglich, wöchentlich, monatlich) ist deutlich zu machen. Unter Dauerauftrag sind ledigl. Dauerüberweisungsaufträge, nicht auch Lastschriftabbuchungen zu verstehen. Ein Preis für die Ausführung ist nur dann einzusetzen, wenn dieser zusätzlich zu den Preisen für die Kontoführung erhoben wird. Die Begriffe, Eurocheque-, Kunden-, Kreditkarte können durch eine institutseigene Bezeichnung ergänzt werden. Es sind die konkreten Jahresgebühren für die angebotenen Karten zu nennen. Sowohl bei ec-Karten-als auch Kundenkartenbenutzung durch eigene Kunden an GAA fremder inländischer Banken muss entweder der eigene Festpreis angegeben oder der Hinweis auf die Weitergabe der dem Institut vom GAA-Betreiber gestellten Gebühren ausgewiesen werden. Für Wertpapiere soll es sich bei den im Preisaushang anzugebenden Konditionen um Sätze handeln, die allg. im Wertpapiergeschäft mit Privatkunden berechnet werden. Sofern für verschiedene Wertpapiere unterschiedliche Preise berechnet werden, kann für die Girosammelverwahrung die entspr. Bandbreite genannt werden. Sofern für die allgemeine jährliche Depotaufstellung bzw. Saldenbestätigung ein Preis berechnet wird, ist dieser anzugeben. Für Limitvormerkung ist ein Preis dann anzugeben, wenn für die Beachtung der Limitierung eines Börsenauftrags regelmässig ein Entgelt gerechnet wird. Unter Weitere Regelleistungen sind Preise für wesentliche Bankleistungen aufzunehmen, die den genannten Rubriken nicht zugeordnet werden können. Bei der Angabe der Regelsätze bleiben Auslagen für einzelne Kunden wie bspw. Porto-, Telefon-, Vordruckkosten und sonstige Barauslagen ausser Ansatz.



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