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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Mutterschaftsgeld

Das Mutterschaftsgeld soll die finanzielle Absicherung von Frauen innerhalb der gesetzlichen Mutterschutzfrist gewährleisten. Es wird innerhalb von sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Entbindung gezahlt. Während das Mutterschutzgesetz nur für Frauen gilt, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, können auch selbstständige und nicht erwerbstätige Frauen Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben.

Voraussetzungen und Leistungshöhe

Frauen, die bei Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung in einem Arbeits- oder Heimarbeitsverhältnis stehen oder deren Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft zulässig gekündigt wurde, erhalten Mutterschaftsgeld. Mutterschaftsgeld wird von den gesetzlichen Krankenkassen während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag gezahlt.

Die Höhe des Mutterschaftsgeldes entspricht bei Arbeitnehmerinnen in der Regel dem durchschnittlichen Nettolohn der letzten drei Monate vor Beginn der Mutterschutzfrist. Bei Frauen mit einem festen Monatsverdienst wird jeder Monat gleich bleibend mit 30 Tagen angesetzt. Das Mutterschaftsgeld beträgt höchstens 13 Euro für den Kalendertag (je nach Länge des Monats maximal also 364-403 Euro; Stand 2005). Die Differenz zum durchschnittlichen Nettolohn zahlt der Arbeitgeber (Arbeitgeberzuschuss). Verdiensterhöhungen, die in die Schutzfrist fallen und nicht nur vorübergehend gezahlt werden, muss ebenfalls der Arbeitgeber zuzahlen.

Der Zuschuss wird von den gesetzlichen Krankenkassen an Frauen gezahlt, die zehn Monate vor der Entbindung bis zum Ende des vierten Monats vor der Entbindung für mindestens zwölf Wochen

  • in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben oder
  • in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren.

Frauen, bei denen das Arbeitsverhältnis erst nach Beginn der Schutzfrist beginnt (z. B. Lehrerinnen, die ihre Referendarzeit im Beamtenverhältnis nach Beginn der Schutzfrist beenden und als Arbeitnehmerin eingestellt werden), haben ebenso Anspruch auf Mutterschaftsgeld ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses- wieder vorausgesetzt, dass sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind.

Dazu muss das Mutterschaftsgeld bei der Krankenkasse beantragt werden. Es kann frühestens sieben Wochen vor dem mutmaßlichen Entbindungstermin beantragt werden, da die diesbezügliche ärztliche Bescheinigung frühestens eine Woche vor Beginn der Schutzfrist ausgestellt werden darf.

Die gesetzliche Krankenkasse gewährt auch Leistungen, wenn kein Arbeitsverhältnis besteht. So erhalten Frauen, die bei Beginn der Schutzfrist nicht arbeiten, aber bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, in der sie Anspruch auf Krankengeld haben, Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes. Dies kann zum Beispiel auch für Selbstständige zutreffen.

Arbeitnehmerinnen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind (z. B. privat krankenversicherte oder in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversicherte Frauen), erhalten ein Mutterschaftsgeld von höchstens 210 Euro. In diesem Fall muss das Mutterschaftsgeld beim Bundesversicherungsamt beantragt werden. Das Formular erhalten Sie hier.

Grundlage für die Leistungen ist das Mutterschutzgesetz (MuSchG). Sie finden es im Internet unter:

  • bundesrecht.juris.de/bundesrecht/muschg/

Die wesentlichen Regelungen zum Mutterschaftsgeld werden in §11 und §13 behandelt.

Mutterschaftsgeld nach Kündigung oder Pleite

Da werdende Mütter über einen besondern Kündigungsschutz verfügen, kommt es nicht oft vor, dass ihnen gekündigt wird. Hat der Arbeitgeber aber dennoch während der Schwangerschaft oder innerhalb der achtwöchigen Schutzfrist nach der Entbindung zulässig eine Kündigung ausgesprochen, zahlt der Bund den Arbeitgeberzuschuss. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber nach Eröffnung eines Konkursverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nicht zahlen kann. Kleinbetriebe, die nicht mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigen, erhalten durch ein Umlageverfahren der Krankenkassen den vollen Arbeitgeberzuschuss zurück.

Mutterschaftsgeld und Arbeitslosigkeit

Auch arbeitslose Frauen, die zu Beginn der Mutterschutzfrist Arbeitslosengeld I oder II, oder Unterhaltsgeld beziehen und darüber gesetzlich krankenversichert sind, erhalten Mutterschaftsgeld durch die gesetzliche Krankenkasse. Nicht erwerbstätige Frauen, die in der gesetzlichen Krankenkasse familienversichert sind und keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben, erhalten ein einmaliges Entbindungsgeld von 77 Euro (Stand 2005).

Während der Zeit des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkassen bleibt die gesetzliche Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung bestehen. Diese Frauen sind in dieser Zeit von ihren Beiträgen freigestellt.



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