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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Sozialwahl

Alle sechs Jahre sind in Deutschland Versicherte und Rentner aufgerufen, per Briefwahl die Selbstverwaltungsgremien der Kranken- und Pflegekassen, in der Renten- und Unfallversicherung zu bestimmen. Diese gewählten Organe der Selbstverwaltung (paritätisch besetzt mit Arbeitgebern und Arbeitnehmern) treffen alle Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung für die jeweilige Kasse oder Versicherung und nehmen Einfluss auf die politischen Gremien und den Gesetzgeber. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.

Selbstverwaltung ist ein Stück Demokratie - das Recht auf Mitbestimmung der Mitglieder. 1773 wurde erstmals nicht nur die Frage der Beiträge und Leistungen geregelt, sondern auch erstmals Grundsätze der Selbstverwaltung festgelegt. Bestimmendes Prinzip auf "Bundesebene" wurde die Selbstverwaltung erstmals durch die Bismarcksche Sozialversicherung von 1881. Für die Versicherten werden die Selbstverwaltungsgremien immer wichtiger, denn sie überprüfen in den Widerspruchausschüssen strittige Leistungsbescheide und korrigieren sie gegebenenfalls. Außerdem überwachen sie (vergleichbar mit einem Aufsichtsrat) die hauptamtlichen Vorstände und Geschäftsführer. Ihre Bedeutung wird am Etat deutlich, den sie verwalten: Er ist etwa doppelt so hoch wie der deutsche Bundeshaushalt. Die Selbstverwaltungsorgane der Kassen bestimmen auch die Höhe der Versicherungsbeiträge.

Wer ist wahlberechtigt?

Wahlberechtigt sind Versicherte und Rentner der Deutschen Rentenversicherung Bund (ehemals Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, www.deutsche-rentenversicherung-bund.de) und die Mitglieder der Ersatzkassen, sofern sie mindestens 16 Jahre alt sind, in Deutschland wohnen oder arbeiten und mindestens einen Monatsbeitrag bereits gezahlt haben. Dazu zählen ausdrücklich auch Ausländer, sofern sie seit sechs Jahren in Deutschland ständigen Wohnsitz haben und regelmäßig in Deutschland beschäftigt sind. Nicht mitwählen dürfen:

Wie wird gewählt?

Die Sozialwahl ist eine Listenwahl. Sie ist frei und geheim und wird nach dem Grundsatz der Verhältniswahl durchgeführt. Es werden also keine Personen, sondern Organisationen gewählt, die dann ihre Kandidaten in die Vertreterversammlung der Rentenversicherung oder die Verwaltungsräte der Ersatzkassen entsenden. Einzige Ausnahme sind die so genannten "freien Listen", die von Personen aufgestellt werden. Zur Wahl stehen also:

  • Gewerkschaften und andere selbstständige Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- und berufspolitischer Zwecksetzung und deren Verbände sowie
  • Versicherte (= "freie Listen")

Mitarbeiter der Organisation, in der gewählt wird, dürfen nicht zur Wahl antreten, ansonsten alle Volljährigen. Pro Stimmzettel darf nur eine Liste angekreuzt werden. Den roten Wahlbrief erhält der Wahlberechtigte unaufgefordert. Bei den meisten der rund 1.000 Sozialversicherungsträger in Deutschland jedoch müssen oder dürfen die Versicherten gar keine Stimmzettel abgeben. Hier finden so genannte "Friedenswahlen" statt (§ 46, Abs. 3 3 SGB IV). Dabei gelten alle Vertreter automatisch als gewählt, wenn genauso viele Kandidaten vorgeschlagen werden wie Sitze in der Selbstverwaltung zur Verfügung stehen. Die Ergebnisse werden im amtlichen Veröffentlichungsblatt der BfA "Die Angestellten-Versicherung", in den Mitgliedermagazinen der Ersatzkassen und im Internet unter www.sozialwahl.de veröffentlicht.

Was ist die Aufgabe der Selbstverwaltung?

Vertreterversammlung der RentenversicherungDie Vertreterversammlung der Rentenversicherung beschließt die Satzung, stellt den Haushaltsplan fest und wählen/entlasten den Vorstand. Der Vorsitz von Vorstand und Vertreterversammlung wechselt jährlich alternierend zwischen einem Vertreter der versicherten und einem Vertreter der Arbeitgeber. Zu diesen beiden ehrenamtlich besetzten Organen kommt die hauptamtliche Geschäftsführung, die für die laufende Arbeit zuständig ist und Dienstaufsicht über die Mitarbeiter führt. Die über die Sozialwahlen gewählten ehrenamtlichen Vertreter der Selbstverwaltung haben auch die Mehrheit im Widerspruchsausschuss, der Leistungsstreitigkeiten klärt. Ihm gehören nämlich je ein Vertreter von Vorstand, Vertreterversammlung und Geschäftsführung an.

Ersatzkassen/BundesknappschaftDie Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane ist nicht überall paritätisch zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern verteilt (§44, SGB IV). Bei der Bundesknappschaft (der Versicherung der Bergleute) bestehet die Selbstverwaltung zu zwei Dritteln aus Vertretern der Versicherten und zu einem Drittel aus Vertretern der Arbeitgeber. Bei den Ersatzkassen wie Barmer sitzen in den Selbstverwaltungsgremien ausschließlich Vertreter der Versicherten.

In der Gesundheitswirtschaft: social security election In der Sozialwahl werden die Selbstverwaltungsorgane der Sozialversicherungsträger ermittelt. Die Wahlen sind frei, gleich und geheim. Sie finden alle sechs Jahre statt. Versicherte und Arbeitgeber wählen die Vertreter ihrer Gruppe getrennt aufgrund von Vorschlagslisten nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Vorschlagslisten können Gewerkschaften, selbstständige Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, Arbeitgebervereinigungen sowie die jeweiligen Verbände erstellen. Daneben sind unter bestimmten Voraussetzungen auch Versicherte und Arbeitgeber vorschlagsberechtigt. Sie können sogenannte „freie Listen“ einreichen. Die Wahl wird als Urwahl mit Wahlhandlung oder als Friedenswahl ohne Wahlhandlung durchgeführt. Letzteres dann, wenn aus einer Gruppe nur eine Vorschlagsliste zugelassen ist oder auf mehreren Listen insgesamt nicht mehr Bewerber als zu Wählende sind. Diese gelten dann als gewählt. §§ 31 ff. SGB IV



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