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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Systemrelevante Regelungen

In der Gesundheitswirtschaft: • Neuregelungen für die private Krankenversicherung (PKV): Seit 2.2.2007 besteht eine eingeschränkte Wechselmöglichkeit freiwillig in der GKV Versicherter in die PKV (neue Bedingung: drei Jahre ununterbrochene Einkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze). Ab 1.7.2007 können Nichtversicherte in den Standardtarif der PKV wechseln (entspricht dem GKV-Leistungskatalog). Zum 1.1.2009 Einführung eines Basistarifs, bis zum 30.6.2009 Wechselmöglichkeit von PKV-Versicherten in den Basistarif. Wechselmöglichkeit von PKV-Versicherten zwischen einzelnen Versicherungen unter Mitnahme der Altersrückstellungen (bezogen auf den Basistarif). 1.4.2007 • Krankenkassen-Organisation: Kassenarten übergreifende Fusionen sind möglich. Ab 1.7.2008 verlieren die Spitzenverbände der Krankenkassen ihren öffentlich-rechtlichen Status. 1.1.2009 • Gesundheitsfonds: Ab 1.1.2009 zahlen alle Versicherten einen einheitlichen Beitragssatz. In den Gesundheitsfonds, der vom Bundesversicherungsamt verwaltet wird, fließen die Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie Steuerzuschüsse (4 Mrd. Euro 2009 mit einer jährlichen Steigerung um 1,5 Mrd. Euro bis 14 Mrd. Euro erreicht sind). Aus dem Fonds erhalten die Krankenkassen Zuweisungen zur Deckung ihrer Ausgaben (eine Grundpauschale sowie alters- und risikoadjustierte Zuschläge zum Ausgleich der unterschiedlichen Risikostrukturen). Soweit Krankenkassen nach Ausschöpfung ihrer Wirtschaftlichkeitsreserven mit diesen Zuweisungen finanziell nicht auskommen, müssen sie einen prozentualen oder pauschalen Zusatzbeitrag erheben. Dieser Zusatzbeitrag darf 1 % des beitragspflichtigen Einkommens nicht übersteigen. Feste oder prozentuale Zusatzbeiträge in einer Höhe bis zu 8 Euro werden – falls für die Kasse erforderlich – ohne Einkommensprüfung erhoben. • Morbiditätsorientierter Risikostrukturausgleich (Morbi-RSA): Bedingung für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitsfonds ist ein Ausgleichsmechanismus, der die unterschiedliche Versichertenstruktur der Krankenkassen berücksichtigt. Neben dem Alter und Geschlecht fließen auch 50 bis 80 Indikationen in die Ausgleichsrechnung ein. • Beitrag: Ab Anfang 2009 gilt für alle gesetzlichen Krankenkassen ein einheitlicher, per Rechtsverordnung von der Bundesregierung festgesetzter Beitragssatz. • Beitragseinzug: Der Beitragseinzug bleibt entgegen den in den „Eckpunkten für eine Gesundheitsreform 2006“ festgehaltenen Plänen der Koalition bei den Krankenkassen. Diese leiten die Beiträge ab Anfang 2009 an den Fonds und die zuständigen Sozialversicherungsträger weiter. Ab dem 1. Januar 2011 erhalten die Arbeitgeber die Option, ihre Beiträge, Beitragsnachweise und Meldungen gebündelt an eine Kasse oder eine von ihnen gemeinsam gebildete Einrichtung zu entrichten.



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