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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Treuhand

1. Begriff: Gesetzlich nicht geregeltes Rechtsverhältnis zwischen Treugeber und Treuhänder (Treuhandverhältnis). Es liegt dann vor, wenn der Treugeber einen bisher rechtlich zu seinem Vermögen gehörenden Gegenstand (Treugut) einem anderen (Treuhänder) zu getreuen Händen anvertraut, d. h. der Treuhänder darf das übertragene Recht zwar im eigenen Namen ausüben, es jedoch nicht zu seinem Vorteil gebrauchen, er darf es vielmehr ausschließlich ganz oder teilweise im Interesse des Treugebers ausüben (fiduziarische Ausübung). – 2. Arten des Treuhandverhältnisses: Zu unterscheiden sind die eigennützige Treuhand und die fremdnützige Treuhand Bei der eigennützigen Treuhand (Sicherungstreuhand), z. B. bei einer Sicherungsübereignung, erhält der Treuhänder volles Eigentum, über das er aber aufgrund der Sicherungsabrede bzw. des Sicherungsvertrages mit dem Treugeber nur nach den im Innenverhältnis getroffenen Vereinbarungen verfügen darf. Da die Treuabrede gemäß §137 BGB jedoch keine dingliche Wirkung hat, ist der Treunehmer (Sicherungseigentümer) nicht gehindert, wirksam über das Treugut zu verfügen. Eine fremdnützige Treuhand (Verwaltungstreuhand) besteht z. B. bei einer Vermögensverwaltung oder bei Führung von Anderkonten oder sonstigen offenen Fremdkonten durch Treuhänder. – Die Treuhand grenzt sich von der Stellvertretung dadurch ab, dass der Treuhänder nicht in fremdem, sondern in eigenem Namen handelt. Bei der Verwaltungstreuhand gehört das Treugut wirtschaftlich zum Vermögen des Treugebers, so dass der Treugeber im Falle der Zwangsvollstreckung gegen den Treuhänder die Freigabe des Treuguts durch Drittwiderspruchsklage gemäß §771 ZPO verlangen kann und ihm im Falle des Insolvenzverfahrens des Treuhänders ein Recht auf Aussonderung zusteht (§47 InsO). Im Falle der Sicherungstreuhand steht dem Treugeber nach der Rechtsprechung unter Zugrundelegung wirtschaftlicher Betrachtungsweise nur ein Recht auf Absonderung gemäß §51 InsO zu. – 3. Gegenstände von Treuhandverhältnissen: Gegenstand von Treuhandverhältnissen kann sowohl eine Sache als auch ein Recht sein. Neben treuhänderischer Verwaltung von Bankguthaben (Anderkonten und sonstige offene Fremdkonten) können auch Wertpapierdepots treuhänderisch verwaltet werden. Treuhandverhältnisse können ferner in Frage kommen bei der Führung von Unternehmungen. Im Kreditgeschäft treten Banken und Sparkassen vielfach als Treuhänder bei der Vergabe von staatlichen Mitteln im Rahmen bestimmter Kreditprogramme auf (Treuhandkredit). Bei privaten Hypothekenbanken ist nach §29 HypBankG die Einsetzung eines vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen bestellten Treuhänders vorgeschrieben, der nach §30 I HypBankG darauf zu achten hat, dass die vorschriftsmäßige Deckung für die Hypothekenpfandbriefe jederzeit vorhanden ist (Hypotheken- oder Deckungsregister). Die gleiche Aufgabe hat der nach §28 I SchiffsBankG bei einer Schiffspfandbriefbank bestellte Treuhänder. Auch Wertpapiersammelbanken können die Funktion eines Treuhänders haben, z. B. wenn sie als Gläubiger im Schuldbuch der Bundesschuldenverwaltung eingetragen sind. Kapitalanlagegesellschaften, die nach §30 KAGG Eigentümer der zu einem Grundstücks-Sondervermögen (offener Immobilienfonds) gehörenden Gegenstände sind, fungieren damit bei Grundstücksfonds ebenfalls als Treuhänder (im Gegensatz zu Wertpapierfonds, bei denen die Anteilsinhaber Miteigentum nach Bruchteilen am Fondsvermögen haben). Rechtsverhältnis, bei dem eine Person, der Treugeber, ein bestimmtes Recht auf eine andere Person, den Treuhänder, überträgt, wobei von Letzterem dieses Recht zwar in eigenem Namen geltend gemacht werden darf, jedoch nur in einem bestimmten Sinn oder unter bestimmten Voraussetzungen. Kommt für als Treuhänder fungierende Banken in Betracht (Treuhänderschaft).



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