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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Bankenklassifizierung beim Einlagensicherungsfonds

Die dem Einlagensicherungsfonds des privaten Bankgewerbes angeschlossenen Institute werden jährlicher Klassifizierung unterworfen. Die Grundsätze für das Klassifizierungsverfahren sind Bestandteil des Statuts. Die auf die Bonität gerichtete Klassifizierung erfolgt anhand von Kennziffern zur Vermögens- und Ertragslage sowie durch Beurteilung der Managementqualität. Die Klassifizierung wird von der GBB Gesellschaft für Bankbeurteilung im privaten Bankgewerbe mbH, einer Tochtergesellschaft des Prüfungsverbandes deutscher Banken, durchgeführt. Als Ergebnis der Klassifizierung wird eine Bank der Klasse A, B oder C (mit 3 Unterklassen) zugewiesen. Banken, die der Klasse C angehören, sind als besonders Risiko behaftet eingestuft und bedürfen einer ständigen und intensiven Oberprüfung. Zweigstellen ausländischer Banken in Deutschland haben grunds. die Möglichkeit, in der privaten Einlagensicherung des BdB mitzuwirken. Aus wettbewerbsrechtlichen Gründen gelten für sie die gleichen Voraussetzungen wie für inländische Banken. Zweigstellen ausländischer Banken, die Mitglied des BdB sind, können auf Antrag von der gleichzeitigen Verpflichtung zur Mitwirkung im Einlagensicherungsfonds befreit werden, wenn das Sicherungssystem des Herkunftslandes die in Deutschland unterhaltenen Einlagen in gleichwertigem Umfang schützt. Andere Institute, die auf Grund ihrer besonderen risikoarmen Geschäftsstruktur oder ihrer öffentlich-rechtlichen Trägerschaft keinem Einlagensicherungssystem angeschlossen waren, errichteten bis 1994 zusätzliche eigene Selbsthilfeeinrichtungen auf der Ebene der jeweiligen Bankenverbände. Wesentlich hierfür waren die Harmonisierungsbestrebungen der EU i. Hinbl. a. die geforderte Pflichtzugehörigkeit aller Einlagenkreditinstitute in einer Einlagensicherungseinrichtung. Damit verfügen über die bereits Anfang der 90 er Jahre bestehenden Sicherungseinrichtungen der privaten Banken sowie der Sparkassen und Genossenschaftsbanken hinaus insb. auch die öffentlichrechtlichen Banken sowie die privaten Bausparkassen über eigene Sicherungssysteme, die die gesetzliche Entschädigung auf Grundlage des ESAEU um freiwillige Sicherungsleistungen ergänzen. Im Zug der Errichtung der beliehenen Entschädigungseinrichtungen wurden die Satzungen der freiwilligen Einlagensicherungsfonds des BdB sowie des VÖB um eine Subsidiaritätsklausel ergänzt. Danach werden Entschädigungen nur dann gegenüber einem Einleger geleistet, soweit dieser nicht bereits einen Anspruch aus der gesetzlichen Einlagensicherung hat. Darüber hinausgehende Forderungen werden von den freiwilligen Einlagensicherungssystemen bis zur statut-gem. Deckungsgrenze erfüllt. Der ergänzende Schutz um-fasst generell sowohl die Einlagen im Inland als auch diejenigen bei Zweigstellen im Ausland, unabhängig davon, aufweiche Währung sie lauten und ob es sich bei den Gläubigern um Gebietsansässige oder Gebietsfremde handelt. Der Schutz der freiwilligen Einlagensicherung erstreckt sich nicht nur auf den 10%igen Selbstbehalt der gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen der Einlagenkreditinstitute und auf Einlagen über 20.000 Euro, sondern auch auf die Einlagen der Einleger, die keinen Anspruch gegenüber der betr. gesetzlichen Entschädigungseinrichtung haben (öffentliche Hand, KAG mit ihren Fondsvermögen sowie alle Wirtschaftsunternehmen mit Ausnahme der Banken). Durch Zusammenwirken der gesetzlichen Einlegerentschädigung und der ergänzenden freiwilligen Einlagensicherung wird in Deutschland auch umfassender Schutz der Einleger vor dem Verlust von Einlagen im Falle der Insolvenz eines Instituts gewährleistet.



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