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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Geschäfte der Deutschen Bundesbank mit Banken und anderen Marktteilnehmern

Die Bundesbank darf mit Banken u.a. Marktteilnehmern unbeschadet der Satzung des ESZB als Geschäfte betreiben: 1. Darlehen gegen Sicherheiten gewähren sowie am offenen Markt Forderungen, börsengängige Wertpapiere und Edelmetalle endgültig (per Kasse oder Termin) oder im Rahmen von Rückkaufsvereinbarungen kaufen oder verkaufen. Bei Pfändern ist die Bundesbank mit Eintritt der Pfandreife berechtigt, das Pfand durch einen ihrer Mitarbeiter oder durch eine zu Versteigerungen befugte Person zu versteigern oder, wenn der verpfändete Gegenstand einen Börsen- oder Marktpreis hat, durch eine der vorgenannten Personen oder einen Handelsmakler zum laufenden Preis zu verkaufen und sich an dem Erlös für Kosten, Zinsen und Kapital zu befriedigen oder sich den verpfändeten Gegenstand anzueignen, wobei die Ansprüche der Bundesbank in Höhe des Börsen- oder Marktpreises erlöschen. Diese Rechte stehen der Bundesbank auch gegenüber anderen Gläubigern und gegenüber der Insolvenzmasse des Schuldners sowie auch im Falle einer vorhergehenden Sicherungsmassnahme gegen den Schuldner zu; sie gelten auch, wenn die Bundesbank die Verwertung für ein anderes Mitglied des ESZB vornimmt. 2. Giroeinlagen u.a. Einlagen annehmen. 3. Wertgegenstände, insb. Wertpapiere, in Verwahrung und Verwaltung nehmen; die Ausübung des Depotstimmrechts aus den von ihr verwahrten oder verwalteten Wertpapieren ist ihr untersagt. 4. Schecks, Lastschriften, Wechsel, Anweisungen, Wertpapiere und Zinsscheine zum Einzug übernehmen und nach Deckung Zahlung leisten, soweit nicht die Bank für die Gutschrift des Gegenwertes für Schecks, Lastschriften und Anweisungen Anderes bestimmt. 5. Andere bankmässige Auftragsgeschäfte nach Deckung ausführen. 6. Auf eine andere Währung als Euro lautende Zahlungsmittel einschl. Wechsel und Schecks, Forderungen und Wertpapiere sowie Gold, Silber und Platin kaufen und verkaufen. 7. Alle Bankgeschäfte im Verkehr mit dem Ausland vornehmen.



 
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