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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Grosskredit, Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Grosskreditbeträge sind bei 1. den Bilanzaktiva nach § 19 KWG der Buchwert zzgl. Einzelwertberichtigungen und abzgl. Posten wegen Erfüllung oder Veräusserung von Forderungen aus Leasingverträgen bis zu Buchwerten der Leasingobjekte; 2. Swapgeschäften und für sie übernommenen Gewährleistungen der effektive Kapitalbetrag oder der aktuelle Marktpreis des Geschäftsgegenstands; 3. sonstigen als Festgeschäfte oder Rechte ausgestalteten Termingeschäften und den für sie übernommenen Gewährleistungen der unter Annahme tatsächlicher Erfüllung bestehende, zum aktuellen Marktpreis umgerechnete Anspruch des Instituts auf Lieferung oder Abnahme des Geschäftsgegenstands; 4. Patronatserklärungen und vergleichbaren Globalgarantien die Kredite des patronierten Unternehmens ohne die Kredite an das Institut, abzgl. des eingezahlten Kapitals und der ausgewiesenen Rücklagen des patronierten Unternehmens; 5. Wertpapierpensions- und -darle-hensgeschäften, bei denen das Institut Pensions- oder Darlehensgeber ist, der Buchwert der Wertpapiere; 6. Wertpapierpensions- und -darlehensgeschäften, bei denen das Institut Pensions- oder Darlehensnehmer ist, übertragener Geldbetrag oder Buchwert der Wertpapiersicherheit; 7. anderen ausserbilanziellen Geschäften der Kapitalbetrag, für den das Institut einzustehen hat, bzw. der Buchwert. Auf fremde Währung lautende Beträge sind zum aktuellen Devisenkurs in Euro umzurechnen; dabei sind von der EZB ermittelte und von der Bundesbank veröffentlichte Referenzkurse, für andere Währungen Mittelkurse aus feststellbaren An- und Verkaufskursen zu Grunde zu legen. Statt des aktuellen Kurses darfein Kreditinstitut bei Umrechnung von Beteiligungen einschl. Anteilen an verbundenen Unternehmen, die es nicht als Bestandteil seiner Fremdwährungsposition behandelt, den zum Zeitpunkt ihrer Erstverbuchung massgebl. Devisenkurs anwenden. Die Beträge, mit denen Swap- u. a. als Festgeschäfte oder Rechte ausgestaltete Termingeschäfte sowie die für sie übernommenen Gewährleistungen für Grosskredite anzurechnen sind (Kreditäquivalenzbeträge), sind nach der Marktbewertungsmethode zu ermitteln; dabei sind Kredite mit dem potenziellen Eindeckungsauf-wand anzurechnen, soweit dieser nach täglich vorzunehmender Bewertung bei Ausfall des Vertragspartners entstehen würde, vermehrt um einen vorgegebenen Zuschlag für in Zukunft mögliche Risikoerhöhungen; Letzterer entfällt bei währungsgleichen Zinsswaps ohne Festzinsanteil. Der Betrag des potenziellen Eindeckungsauf-wands wird durch die Höhe des zusätzlichen Aufwands oder geringeren Erlöses bestimmt, der sich bei Begründung einer gleichwertigen Position ergeben würde. Fällt ein Geschäft in mehrere der Kategorien, ist der höchste einschlägige Zuschlagssatz massg. Alternativ dürfen die Laufzeitmethode anwenden: 1. Nichthandelsbuchinstitute für ihre ausschl. Zinssatz-, währungs- oder goldpreisbezogenen Geschäfte, gemischtwirtschaftliche Kreditgenossenschaften für deren üblicherw. betriebenen Warentermingeschäfte. 2. Stellen, die nicht den KWG-Grosskre-ditvorschriften unterliegen. 3. Mit widerruflicher BaFin-Zustimmung Zweigstellen ausländischer Institute, die unter eine RVO nach §53c KWG fallen - auch wenn Handelsbuchinstitute -, solange kein Kredit die Grosskre-ditdefinitionsgrenze erreicht oder überschreitet. Die Wahl darf für genau bestimmte und eindeutig abgegrenzte Teilbereiche unterschiedlich ausfallen. Deren Festlegung kann nach unterschiedlichen Finanzprodukten oder organisatorisch festgelegten Bereichen des Instituts erfolgen. Es darf jederzeit von Laufzeit- zu Marktbewertungsme- thode übergehen. Bei Anwendung Ersterer sind o. a. Geschäfte und Gewährleistungen mit laufzeitbezogeneu %-Sätzen der massgebl. Bemessungsgrundlage anzurechnen. Diese Sätze betragen: 1. sofern der potenzielle Ein-deckungsaufwand ausschl. auf der Änderung von Zinssätzen beruht, bei Restlaufzeiten bis 1 Jahr 0,5%, mehr als 1 Jahr 1 % für jedes volle und nicht vollendete Jahr, abzgl. 1 %, 2. sofern der potenzielle Eindeckungsaufwand ausschl. oder teilw. auf der Änderung sonstiger Preise beruht, bei Ursprungslaufzeit bis 1 Jahr 2%, über 1 Jahr 3% für jedes volle und nicht vollendete Jahr, abzgl. 1%. Massgebl. Laufzeit ist: 1. die bis zum nächstfolgenden Zinsanpassungstermin des Zinsswaps verbleibende Zeitspanne bei währungsgleichen Zinsswaps ohne Festzinsteil, 2. die bis zum nächstfolgenden Zinsanpassungstermin des Termingeschäftsgegenstands verbleibende Zeitspanne bei Terminvereinbarungen auf variabel verzinsliche Wertpapiere, 3. Laufzeit des Geschäftsgegenstands bei anderen Termingeschäften mit effektiven oder synthetischen Geschäftsgegenständen, die selbst eine bestimmte Laufzeit aufweisen, insb. bei Zinsfutures, -ausgleichsver-einbarungen, Termingeschäften auf festverzinsliche Wertpapiere, Zinsoptionen, Terminvereinbarungen auf Zinsswaps, Optionen auf Abschluss von Zinsbegrenzungsvereinbarungen sowie Geschäfte aus vorstehenden abgeleiteten Festgeschäften oder Optionen, 4. Vertragslaufzeit bei anderen Derivaten, insb. Zinsswaps mit Festzinsteil, Währungs-, Zins/Währungs-, anteils- und warenpreisbezogene Swaps, Devisen-, Edelmetall-, Aktien-, nicht zinsbezogenen Index-, Warentermingeschäften, Rechten aus Zinsbegrenzungsvereinbarungen sowie von vorgenannten Geschäften abgeleiteten Festgeschäften oder Optionen. Ein Institut darf Swap- u. a. als Festgeschäfte oder Rechte ausgestaltete Termingeschäfte ermässigt anrechnen, wenn es 1. mit seinem Vertragspartner in Bezug auf diese Geschäfte eine 2-seitige Aufrechnungsvereinbarung geschlossen hat, 2. sich von der Rechtswirksamkeit der Vereinbarung auf Grundlage eines Rechtsgutachtens einer sachkundigen und unabhängigen Stelle, dessen Erstellung oder letzte Ergänzung nicht länger als 1 Jahr zurückliegt, überzeugt hat, 3. über die erforderlichen Beweismittel verfügt, mit denen es Einbeziehung der Geschäfte in die AufrechnungsVereinbarung im Streitfall beweisen kann, 4. seine Absicht, von dem Anrechnungsverfahren laufend Gebrauch zu machen, der BaFin unter Bez. des Musterrahmenvertrags und des diesbzgl. Rechtsgutachtens angezeigt hat, 5. der BaFin Abschrift des Rechtsgutachtens einschl. Ergänzungen und Musterrahmenvertrag, auf den sich das Rechtsgutachten bezieht, direkt oder über einen Spitzenverband übermittelt hat, 6. sichergestellt hat, dass Rechtswirksamkeit der Aufrechnungsvereinbarung und Einbeziehung der Geschäfte in diese laufend i. Hinbl. a. mögliche Änderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften überprüft wird. Für den Vertrag der 2-seitigen Aufrechnungsvereinbarung gibt die BaFin detaillierte und restrikte Anforderungen vor. Bei Anwendung der Marktbewertungsmethode darf der potenzielle Eindeckungsaufwand mit dem Betrag angesetzt werden, der sich aus Aufrechnung auf Basis der Aufrechnungsvereinbarung ergeben würde. An die Stelle der einzeln zu ermittelnden Zuschläge für die in Zukunft mögliche Risikoerhöhung tritt ein nach von der BaFin vorgegebener Formel zu errechnender einheitlicher Zuschlag. Bei derivativen Geschäften mit Banken o.a. Kreditnehmern, für die im Rahmen der Berechnung der Auslastung der Grosskreditobergrenzen laufzeitabhängige Gewichtung vorge- geben ist, steht es dem Institut frei, Geschäfte entweder nur innerhalb des jeweiligen Laufzeitbereichs zu verrechnen und auf den jeweils daraus abgeleiteten ermässigten Kreditäquivalenzbetrag den Gewichtungssatz des jeweiligen Laufzeitbereichs anzuwenden, oder Geschäfte über alle Laufzeitbereiche zu verrechnen und den daraus abgeleiteten ermässigten Kreditäquivalenzbetrag mit dem höchsten einschlägigen Gewichtungssatz auf die Grosskreditobergrenzen anzurechnen. Bei Devisentermin- oder vergleichbaren Geschäften, bei denen der Nennwert den tatsächlichen Geldströmen entspricht, darf, soweit den aus derartigen Verträgen begründeten Ansprüchen gegenläufige Verpflichtungen in derselben Währung und mit demselben Fälligkeitstermin gegenüberstehen (kongruente Geschäfte), zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage auf Beträge abgestellt werden, die sich aus Verrechnung der gegenläufigen Ansprüche und Verpflichtungen ergeben. Sind die o. a. Voraussetzungen erfüllt, dürfen bei Anwendung der Laufzeitmethode von der BaFin vorgegebene ermässigte %-Sätze angewendet werden. Bei kongruenten Geschäften darf zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage auf Beträge abgestellt werden, die sich Verrechnung der gegenläufigen Ansprüche und Verpflichtungen ergeben; macht ein Institut von dieser Möglichkeit Gebrauch, sind die ermässigten %-Sätze nicht anzuwenden. Das Institut darf in die Verrechnung Wechselkursverträge mit Ursprungslaufzeiten unter 15 Kalendertagen einbeziehen, wenn dies einheitl. für alle mit dem Vertragspartner abgeschlossenen Geschäfte erfolgt. An der Einbeziehung ist auch dann festzuhalten, wenn sich dadurch der Anrechnungsbetrag erhöht.



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