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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Konzertierte Aktion

ist das in § 3 des • Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft (StabG) geforderte abgestimmte Verhalten der Gebietskörperschaften, der Verbände der Arbeitgeber und der Gewerkschaften, das zum Erreichen der gesamtwirtschaftlichen Ziele (Magisches Viereck) führen soll. Teilnehmer an den hierzu stattfindenden Gesprächen sind Vertreter der Bundesregierung, der Arbeitgeberverbände, der Gewerkschaften, der Deutschen Bundesbank, der Landwirtschaft und Mitglieder des Sachverständigenrates. Die Gewerkschaften sahen in der Konzertierten Aktion nach einiger Zeit einen Einschränkungsversuch bezüglich ihrer Lohnpolitik; deshalb verließen sie diese Gesprächsrunden nach Erhebung der Verfassungsklage in Sachen Mitbestimmung durch die Arbeitgeber. In der sozialistischen Wirtschaftslehre: Mitte der 60er Jahre propagiertes und institutionalisiertes Zusammenwirken von Unternehmerverbänden. Regierung und Gewerkschaften hauptsächlich zu Fragen der Lohn- und Gehaltstarife. Diese beruht auf der Konzeption der „Sozialpartnerschaft“ und der Rolle des Staates als unparteiischer Sachwalter. >Marktwirtschaft

Die konzertierte Aktion ist eine im Stabilitätsgesetz vorgesehene Maßnahme, um die Tarifvertragsparteien an eine den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts entsprechende Einkommenspolitik zu binden. Die konzertierte Aktion wurde in den sechziger und siebziger Jahren wiederholt, aber nur mit mäßigem Erfolg eingesetzt. Von der konzertierten Aktion im Sinne des Stabilitätsgesetzes ist die konzertierte Aktion im Gesundheitswesen zu unterscheiden.

Eine konzertierte Aktion hat allgemein das Ziel, das Verhalten verschiedener Interessengruppen aufeinander abzustimmen, jedoch nicht unter Zwang, sondern auf freiwilliger Basis. Paragraf 3 des Stabilitätsgesetzes aus dem Jahre 1967 sieht eine solche konzertierte Aktion vor. Danach soll "die Bundesregierung Orientierungsdaten für ein gleichzeitig aufeinander abgestimmtes Verhalten (konzertierte Aktion) der Gebietskörperschaften, Gewerkschaften und Unternehmensverbände" zur Erreichung von hoher Beschäftigung, angemessenem Wachstum, Preisniveaustabilität und außenwirtschaftlichem Gleichgewicht vorgeben. Diese Orientierungsdaten sollen insbesondere eine Darstellung der gesamtwirtschaftlichen Zusammenhänge enthalten, die die betreffende Situation kennzeichnen.

Die im Stabilitätsgesetz genannte konzertierte Aktion bezieht sich vor allem auch auf die Tarifvertragsparteien. Arbeitgeber und Gewerkschaften sollten ihre unterschiedlichen Interessen so aufeinander abstimmen, dass die Lohnentwicklung der Produktivitätsentwicklung möglichst entspricht und somit das Ziel der Preisstabilität nicht gefährdet ist. Damit ist die konzertierte Aktion eine Maßnahme, um das im Stabilitätsgesetz geforderte gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht zu erreichen.

Im Stabilitätsgesetz ist zwar die konzertierte Aktion vorgesehen, jedoch wird nicht gesagt, in welcher Form sie stattfinden soll. Das hat seine Begründung vor allem darin, dass die Bundesregierung nicht in die Tarifautonomie von Arbeitgebern und Gewerkschaften eingreifen darf. Die Orientierungsdaten, die die Bundesregierung vorgibt, können daher nur unverbindlich sein. Dennoch erwartete man sich von der konzertierten Aktion zum Zeitpunkt ihrer Normierung im Stabilitätsgesetz zumindest eine Integrationswirkung. Wichtige gesellschaftliche Gruppen sollten in die konjunkturpolitische Willensbildung integriert werden, sie sollten mehr Verantwortung erhalten.

Die konzertierte Aktion wird vom Bundesminister für Wirtschaft einberufen, der dazu die Vertreter der wichtigsten wirtschaftlichen Gruppen zur gemeinsamen Beratung einlädt. Die konzertierte Aktion schien zunächst erfolgreich in dem Bemühen zu sein, ein aufeinander abgestimmtes wirtschaftliches Verhalten zu erreichen. Allerdings wurde sie im Laufe der Zeit immer mehr zu einer Bühne für bloße Deklamationen, da immer mehr Vertreter einzelner wirtschaftlicher Gruppierungen einen Anspruch darauf erhoben, in der Runde vertreten zu sein. 1967 nahmen erst neun Organisationen an der konzertierten Aktion teil, 1977 waren es bereits 20 Organisationen, die rund 80 Vertreter entsandten.

Die Wirkung der konzertierten Aktion auf das gesamtwirtschaftliche Verhalten wurde daher immer mehr bezweifelt. Zwar wird von den Befürwortern solcher Abstimmungsprozeduren darauf verwiesen, dass die Beratungen im Rahmen der konzertierten Aktion in den siebziger Jahren zunächst zu einer gewissen Zurückhaltung bei den Lohnforderungen der Gewerkschaften geführt habe. Aber auch dies ist umstritten.

In der zweiten Hälfte der siebziger Jahre verlor die konzertierte Aktion weitgehend ihre Funktion: Die Gewerkschaften verweigerten eine weitere Mitarbeit, als die Arbeitgeber gegen das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer von 1976 klagten. Seitdem ist die konzertierte Aktion faktisch bedeutungslos geworden. Allerdings wird eine Rückkehr an den runden Tisch immer wieder von einzelnen Politikern gefordert, um gemeinsam mit allen relevanten gesellschaftlichen Gruppen eine Strategie im Kampf gegen wirtschaftliche Fehlentwicklungen zu formulieren.

Eine weitere Form der konzertierten Aktion ist die im Bereich des Gesundheitswesens. Sie findet zweimal jährlich statt. Ihr Ziel ist es, die Kosten im Gesundheitswesen zu senken.



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