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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Alterseinkünftegesetz

Die gesetzlichen Renten werden stärker besteuert. Aufwendungen für die Altersvorsorge dagegen von der Steuer befreit. Stark vereinfacht ist das der Kern des Alterseinkünftegesetzes, das seit ersten Januar 2005 gilt.

Das Gesetz trifft diejenigen, die bereits in Rente sind und künftig einen höheren Teil ihrer Ruhebezüge versteuern müssen, wie auch Erwerbstätige, die bei ihren Rentenbeiträgen steuerlich entlastet werden. Betroffen sind aber auch all diejenigen, die privat vorsorgen. Am 29.04.2004 hat der Bundestag das "Gesetz zur Neuordnung der einkommenssteuerrechtlichen Behandlung der Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezüge - Alterseinkünftegesetz" verabschiedet. Damit hat der Gesetzgeber auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2002 (BVerfGE 105, 73) reagiert, in dem die Unvereinbarkeit der unterschiedlichen Besteuerung der Beamtenpensionen und der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes festgestellt wurde.

Mit dem Alterseinkünftegesetz wird der Übergang zur nachgelagerten (also erst bei Erhalt) Besteuerung der Renten für alle Rentner vollzogen. Das Gesetz sieht vor, die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung steuerlich zu entlasten und die darauf beruhenden Renten stärker zu besteuern. Der Übergang erfolgt schrittweise innerhalb von 35 Jahren und soll bis 2040 abgeschlossen sein.

Die Kernpunkte des Gesetzes sind:

  • Übergang zur nachgelagerten Besteuerung
  • Änderungen bei der betrieblichen Altersversorgung
  • Vereinfachung der "Riester-Rente"
  • Besteuerung von Kapitallebens- und Direktversicherungen

Nachgelagerte Besteuerung

Die Bezüge von Rentnern werden nach und nach steuerpflichtig. Dafür werden die während der Erwerbsphase in die Altersvorsorge eingezahlten Beiträge für jeden Erwerbstätigen über die Jahre allmählich von der Einkommensteuer freigestellt.

Schon jetzt zahlen Rentnerhaushalte mit hohem Einkommen Steuern. In den kommenden Jahren wird sich der Anteil schrittweise erhöhen. Steuerpflichtig sind oder werden in den ersten Jahren vor allem jene Rentner, die neben ihrer gesetzlichen Rente noch erhebliche Einkünfte aus anderen Quellen (Betriebsrenten, Zinsen, Mieten) beziehen. Bei Rentenbeginn bis 2005 werden die Renten für den Zeitraum des gesamten Rentenbezugs mit 50 Prozent des Jahresbeitrags der Rente besteuert. Für Rentenjahrgänge ab 2006 bis 2020 wird der Rentenanteil, der versteuert werden muss, pro Jahr um 2 Prozentpunkte angehoben, so dass im Jahr 2020 die Besteuerung bei 80 Prozent liegt. Für Rentenjahrgänge ab 2021 steigt der zu versteuernde Rentenanteil 1 Prozentpunkt pro Jahr, so dass die volle Besteuerung der Renten im Jahr 2040 erreicht wird.

Diese Regelungen gelten nur für Altersrenten. Für alle anderen Renten bleibt die bisherige Besteuerung mit dem Ertragsanteil bestehen. Nach Ablauf der Übergangszeit (2040) werden Renten und Beamtenpensionen steuerlich gleich behandelt.

Schrittweise Erhöhung des Sonderausgabenabzugs

Im Gegenzug zur nachgelagerten Besteuerung der Alterseinkünfte werden die Aufwendungen zur Altersvorsorge schrittweise steuerfrei gestellt. Ab 2005 zunächst auf 60 Prozent der innerhalb des Höchstbetrages gezahlten Beiträge einschließlich des steuerfreien Arbeitgeberanteils (12.000 Euro).

In den folgenden Jahren wird dieser Satz jährlich um jeweils 2 Prozentpunkte angehoben, so dass die Aufwendungen ab 2025 zu 100 Prozent abgezogen werden können. Entsprechend wächst auch das maximal als Sonderausgaben zu berücksichtigende Volumen von zunächst 12.000 Euro auf 20.000 Euro. Als Aufwendungen zur Altersvorsorge gelten im Sinne des Gesetzes Beiträge zu

  • gesetzlichen Rentenversicherungen,
  • landwirtschaftlichen Alterskassen,
  • berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen,
  • privaten Leibrentenversicherungen.

Betriebliche Altersversorgung

Das Alterseinkünftegesetz verbessert die steuerlichen Rahmenbedingungen in der betrieblichen Altersversorgung. Die Beiträge des Arbeitgebers für eine Direktversicherung werden künftig steuerfrei gestellt. Davon profitieren vor allem Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in kleinen und mittleren Betrieben, die nunmehr auch von der Möglichkeit der steuerfreien und bis 2008 sozialversicherungsfreien Entgeltumwandlung Gebrauch machen können. Es wird langfristig zur nachgelagerten Besteuerung übergegangen.

Das Alterseinkünftegesetz ermöglicht, dass Beschäftigte ihre Betriebsrente zu einem neuen Arbeitgeber mitnehmen und dort auch weiterführen können (Portabilität). Für die Arbeitgeber ist die Regelung auch vorteilhaft, da sie nicht mehr Kleinstrenten für viele nur kurze Zeit bei ihnen beschäftigte Mitarbeiter verwalten müssen.

Vereinfachungen der "Riester-Rente"

Das Alterseinkünftegesetz sieht Vereinfachungen bei der Riester-Rente sowohl für die Steuerpflichtigen als auch die Anbieter vor. Das Antragsverfahren ist vereinfacht und die Produkte sind flexibler gestaltet. Der Zulageberechtigte kann seinen Anbieter bevollmächtigen, für ihn jedes Jahr einen Zulageantrag bei der Zulagenstelle zu stellen.

Der Anleger hat die Möglichkeit, zu Beginn der Auszahlungsphase 30 Prozent des angesparten Kapitals zur freien Verwendung zu entnehmen. Für Altersvorsorgeverträge, die nach dem 1. Januar 2006 abgeschlossen werden, ist die Verwendung geschlechtsneutraler Tarife (Unisex-Tarife) vorgeschrieben.

Besteuerung von Kapitallebens- und Direktversicherungen

Das Steuerprivileg für Kapitallebensversicherungen wurde für Neuverträge abgeschafft. Die Erträge von Kapitallebensversicherungen, die ab dem Januar 2005 abgeschlossen wurden, werden zur Hälfte besteuert, wenn der Vertrag eine Laufzeit von mindestens zwölf Jahren hat und die Auszahlung erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgt. Wird eins der beiden Kriterien nicht erfüllt, wird der Auszahlungsbetrag mit dem vollen Einkommenssteuersatz belangt.



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