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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Bonitätsgewichte im Eigenmittelgrundsatz

Festgesetzte Prozentsätze, mit denen bestimmte risikobehaftete Positionen einer Bank zur Unterlegung mit haftendem Eigenkapital gewichtet werden. So sind mit 0% zu gewichten: 1. Risikoaktiva, deren Erfüllung geschuldet oder ausdrückl. gewährleistet wird von a) dem Bund, einem Bundesland, einem rechtlich unselbstständigen Sondervermögen des Bundes oder eines Landes, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einem nicht wettbewerbswirtschaftlich tätigen rechtlich selbständigen Förderinstitut im Geltungsbereich des KWG, das von einer oder mehreren der vorgenannten Gebietskörperschaften getragen wird und für die Erfüllung dessen Zahlungsverpflichtungen die jeweiligen Gebietskörperschaften eine der ausdrücklichen Garantie gleichstehende Haftung übernommen haben; b) einer ausländischen Zentralregierung oder Zentralbank der Zone A; c) den Europäischen Gemeinschaften; d) einer Zentralregierung oder Zentralbank der Zone B, sofern die Risikoaktiva auf die Währung des jeweiligen Schuldners bzw. Emittenten lauten und in dieser finanziert sind; e) einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft in einem anderen EU-Mitglied- oder EWR-Vertragsstaat, wenn derartige Risikoaktiva in diesem Staat nicht berücksichtigt werden, der Staat die Europäische Kommission hierüber unterrichtet und die Kommission dies bekannt gegeben hat. 2. Risikoaktiva, soweit ihre Erfüllung nachweislich gesichert ist durch Sicherheiten in Form von a) Wertpapieren einer Zentralregierung oder Zentralbank der Zone A oder Wert- papieren der Europäischen Gemeinschaften; b) Wertpapieren eines Bundeslandes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbands, einem Förderinstitut oder eines Sondervermögens des Bundes oder eines Landes im Geltungsbereich des KWG; c) Wertpapieren einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft in einem anderen EU-Mitglied- oder EWR-Vertragsstaat, wenn derartig gesicherte Risikoaktiva in diesem Staat nicht berücksichtigt werden, der Staat die Europäische Kommission hierüber unterrichtet und die Kommission dies bekannt gegeben hat; d) Einlagenzertifikaten o.a. Papieren, die von dem Kredit gebenden Institut ausgegeben wurden und bei diesem hinterlegt sind; e) Bareinlagen bei dem Kredit gebenden Institut. 3. Bestimmte Risikoaktiva, bei denen der Ein-deckungsaufwand ausschl. auf der Änderung von Wechselkursen beruht und die Ursprungslaufzeit des Geschäfts weniger als 15 Kalendertage beträgt. 4. Bestimmte Risikoaktiva, die üblichen Einschusspflichten unterworfen sind (Marginsystem) und deren Erfüllung von einer Wertpapier- oder Terminbörse geschuldet oder gewährleistet wird, sowie die für die Erfüllung derartiger Risikoaktiva übernommenen Gewährleistungen. Mit 10% zu gewichten sind bestimmte gedeckte Schuldverschreibungen. Mit 20% sind zu gewichten: 1. Risikoaktiva, deren Erfüllung geschuldet oder ausdrückl. gewährleistet wird von a) einer ausländischen Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft der Zone A; b) einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die von einer der o. a. Personen getragen wird und keine Erwerbszwecke verfolgt oder einem Unternehmen ohne Erwerbscharakter im vollen Besitz einer oder mehrerer dieser Gebietskörperschaften, u. a. m.. 2. Risikoaktiva, soweit deren Erfüllung nachweislich gesichert ist durch Sicherheiten in Form von a) Wertpapieren der EIB, b) Wertpapieren einer multilateralen Entwicklungsbank; c) Wertpapieren einer ausländischen Regionalregierung oder rtlichen Gebietskörperschaft der Zone A; d) Bareinlagen, die bei einem anderen Institut der Zone A als dem Kredit gebenden Institut hinterlegt worden sind, e) Einlagenzertifikaten o. ä. Papieren eines anderen Instituts der Zone A als dem Kredit gebenden Institut, u.a.m. Mit 50% zu gewichten sind: 1. bestimmte Risikoaktiva, sofern nicht die Voraussetzungen für die Anwendung eines niedrigeren Anrechnungssatzes gegeben sind; 2. Realkredite, die durch Grundpfandrechte auf Wohneigentum, das vom Kreditnehmer gegenwärtig oder künftig selbst genutzt oder vermietet wird, gesichert sind; 3. grundpfandrechtlich gesicherte Wertpapiere, die hins. Kapital und Zinsertrag in vollem Umfang und unmittelbar von einem Pool grundpfandrechtlich gesicherter Darlehen gedeckt sind, sofern sichergestellt ist, dass die grundpfandrechtlichen Sicherheiten für die Erwerber gehalten werden; 4. bestimmte Rechnungsabgrenzungsposten mit Forderungscharakter, wenn der Schuldner, an den die Forderung gerichtet ist, nicht bestimmt werden kann. Mit 70% zu gewichten sind bestimmte Kredite der Bausparkassen an Bausparer: 1. Bauspardarlehen aus Zuteilungen; 2. Darlehen zur Vor- und Zwischenfinanzierung von Leistungen der Bausparkassen auf Bausparverträge ihrer Bausparer, wenn mind. 60% dieser Darlehen unter Einhaltung der Beleihungsgrenze gem. Bausparkassengesetz grundpfandrechtlich gesichert sind. Mit 100% zu gewichten sind alle sonstigen Risikoaktiva.



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