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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Dokumentearten, -formen

I. Transportdokumente; darunter insb.: Konnossement (Bill of Lading, B/L; Con-naissement): Wertpapier, das die im Seefrachtverkehr schwimmende, d. h. auf einem Schiff auf See befindliche Ware verkörpert und in dieser Funktion Traditions- (Dis-positions-)papier ist. Es ist ein (gekorenes) Orderpapier; ein theoretisch mögliches Rektakonnossement ist in der Praxis sehr selten. Ist eine für Exporteur bzw. Spediteur, den Ersterer beauftragt hat, ausgestellte Urkunde, durch die die Entgegennahme der zu transportierenden Ware durch den Verfrachter, d.h. meist den Reeder, bestätigt wird, sowie dem legitimierten Inhaber und Vorweiser des Konnossements in Gestalt eines Forderungstitels der schuldrechtliche Anspruch auf Herausgabe der Ware im Bestimmungshafen verbrieft wird, somit dessen Übergabe und Indossament die gleichen rechtlichen Wirkungen hat wie die körperliche Übergabe der Ware selbst. Solange der Exporteur das Konnossement besitzt, vermag er die Verladung der Ware zu beweisen. Übereignet er es dem Importeur, erhält dieser damit das Eigentum an der Ware und den Herausgabeanspruch gegenüber dem Frachtführer (Kapitän des Schiffes). Konnossemente werden i. d. R. durch Schiffsmakler als Vertreter der Verfrachten ausgestellt, dies zudem in 2 oder mehr Originalen, die in ver- schiedenen Postsendungen versandt werden, um sicherzustellen, dass der Importeur wenigstens ein Exemplar erhält. Die beauftragte Reederei liefert die Ware zwar im Bestimmungshafen bei Vorlage eines Originals aus; doch wird der Importeur stets darauf achten, dass er den vollen Satz Originalkonnossemente erhält, um Missbräuche zu verhüten. Auf Grund seiner Eigenschaften hat das Seekonnossement für den bankmässigen dokumentären Akkreditivverkehr grösste Bedeutung. Im Aussenhandelsfinanzierungsgeschäft der Banken hat das Konnossement 2 Funktionen: einmal als Inkasso- und Akkreditivpapier; dazu ist es geeignet, weil Verfügungen über die Ware ohne Konnossement nicht möglich sind. Verwendet werden meist blanko indossierte Orderkonnossemente, wobei an Wertpapiere im Akkreditivgeschäft besondere Anforderungen gestellt werden, die sich aus den Einheitlichen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumentenakkreditive ergeben. Zum anderen als (zusätzliche) Kreditsicherheit, da es - als Traditionspapier - Basis für die Verpfändung oder Sicherungsübereignung noch schwimmender Ware sein kann. Banken befassen sich (»nehmen auf«) i. A. mit folgenden Konnossementsarten: Bordkonnossement (Shipped Bill of Lading, B/L; Onboardbill of Lading), durch das die vollzogene Warenverladung auf ein Schiff bescheinigt wird; Übernahme- oder Empfangskonnossement (Re-ceived for Shipping Bill of Lading) als Empfangsbestätigung des Reeders (bzw. seines Vertreters, z.B. eines Schiffsmaklers), wonach er die zur Verschiffung vorgesehene Ware nur zur Verladung übernommen hat; Hafenkonnossement (Portbill of Lading), das ausser Übernahme der Ware bescheinigt, dass das für den Transport vorgeschriebene Schiff im genannten Hafen ankert; Lagerhalteroder Verwahrungskonnossement (Custodybill of Lading) als Bestätigung für die Übernahme der Ware mit der Verpflichtung des Ausstellers, dass die Warenverladung binnen 3 Wochen nach Ausstellungsdatum erfolgt; Durchoder Durchfrachtkonnossement (Throughbill of Lading), häufige Form des Konnossements, das verwendet wird, wenn Ware mit unterschiedlichen Transportmitteln -spez. im See- und Landtransport - befördert werden soll. Beim echten Durchkonnossement übernimmt der Verfrachter der ersten Teilstrecke die Verpflichtung zur Ablieferung der Ware im endgültigen Bestimmungshafen; die Zweit- oder Dritt- usw. -Verfrachter, die er einschaltet, sind ledigl. seine Erfüllungsgehilfen für seine Auslieferungsverpflichtung. Das unechte Durchkonnossement stellt der Erstverfrachter nur für seine Teilstrecke aus, während er zur Weiterbeförderung nur Spediteursfunktion übernimmt; dieses Konnossement gilt somit ledigl. für die erste Transportstrecke bis zum Umladehafen, wo der Erstverfrachter seine Auslieferungsverpflichtung durch Übergabe an den Zweitverfrachter erfüllt; Letzterer stellt sodann ein Anschlusskonnossement aus. Üblich ist, dass der Verfrachter auch beim kombinierten Seetransport über mehrere Teilstrecken das Konnossement über die Gesamtstrecke ausstellt, aber dennoch eine Speditionsklausel hins. der Beförderung auf den für ihn fremden Transportteilstrecken aufnimmt. Beim gemeinschaftlichen Durchkonnossement werden mehrere Frachtverträge mit verschiedenen Verfrachtern über verschiedene Transportstrecken im Verhältnis zu den Ladungsbeteiligten zu einer Einheit zusammengefasst; hier lautet das Durchkonnossement also über die Gesamtstrecke, und gegenüber dem Empfänger wird nur ein einziges Auslieferungsversprechen im Bestimmungshafen abgegeben; Shortformbill of Lading ist ein Konnossement in abgekürzter Form, das hins. der allgemeinen Beförderungsbedingungen, die in dem Dokument sonst aufgeführt werden, auf ein besonderes, bei der Reederei abzurufendes Papier verweist. 2. Ladeschein: (auch Flusskonnossement); Transportdokument für den Frachtverkehr auf Binnenwasserstrassen. Verkörpert als Wertpapier - Traditionspapier - schwimmende Ware. Wird vom Frachtführer ausgestellt, der darin den Empfang der zu befördernden Ware bestätigt; verbrieft ist auch hier dem legitimierten Empfänger als Inhaber des Ladescheins der schuldrechtliche Anspruch auf Auslieferung der Ware im benannten Bestimmungshafen. Hat, ausgestellt als Orderpapier, die gleichen Funktionen wie das Seekonnossement; als Namenspapier ausgestellt fungiert er nur als Übernahmeladeschein. Als Exportdokument wesentlich geringere Bedeutung als Seekonnossemente. 3. Mate\'s Receipt: Verladedokument mit vorläufigem Charakter. Ausgestellt vom Ladungsoffizier »for the Captain«, wobei es alle wichtigen Angaben enthält, die auch in ein Seekonnossement eingehen. Soll normalerw. später durch Konnossement abgelöst werden, enthält daher eine Klausel, nach der ein Anbordkonnossement nur an den Vorleger des Mate\'s Receipt ausgehändigt werden darf. Somit hat es, da es die Anbordnahme nachweist, gewisse Sperrfunktion. 4. Dokumente des kombinierten Transports: Dokumente, für die die Einheitlichen Richtlinien für ein kombiniertes Transportdokument eigenständige Regelungen bringen. Sind in der Form aufnahmefähig, wie sie präsentiert werden, abweichend von der Regelung für Seekonnossemente. Gelten für aus mind. 2 unterschiedlichen Beförderungsarten bestehende verbundene Transporte mit Hauptanwendungsfall Containerverladung. Letzterer hat dazu geführt, dass Waren auf ihrem Weg vom Exporteur zum Käufer steigend mit unterschiedlichen Beförderungsmitteln transportiert werden. 5. Andere Verladedokumente - z. B. Eisenbahnfrachtbrief, Frachtbriefdoppel, Post-, Luftposteinlieferungsschein, -transportbrief- können von Banken aufgenommen werden, wenn sie den Empfangsstempel des Frachtführers bzw. seines Agenten tragen. Der in der Praxis häufige Frachtbrief ist Beweisurkunde für den Abschluss des betr. Frachtvertrags, bescheinigt den Auftrag des Versenders an den Frachtführer zur Auslieferung der bezahlten Ware an den im Frachtbrief benannten Empfänger; auch Warenbegleitpapier. Frachtbriefe werden im Eisenbahn-, Strassengüter- und Luftfrachtverkehr verwendet. Zwar ist der Frachtbrief weder Traditions- noch Wertpapier, verkörpert also weder versandte Ware noch verbrieft er Auslieferungsanspruch auf sie; jedoch verbrieft er normalerw. das Dispositionsrecht über die Ware: das Recht, sie anzuhalten, zurückzurufen oder an einen anderen Empfänger umzuleiten. Für Banken kann er als Inkasso- und Akkreditivpapier sowie als Kreditsicherheit auftreten, Letzteres dann, wenn zur Sicherstellung der Kredit gebenden Bank als Warenempfänger eine ausländische Korrespondenzbank oder ein mit der Bank zusammenarbeitender Spediteur genannt sind. Für das Akkreditivgeschäft sind der internationale Eisenbahnfrachtbrief (CIM-Frachtbrief), der internationale Frachtbrief im Strassengüterverkehr (CMR-Frachtbrief) sowie der Luftfrachtbrief geeignet (CIM: Convention Internationale Concernant le Transport des Marchandise par Chemin de Fer; CMR: Convention Relative au Contrat de Transport International des Marchandise par Route). Die Internationale Spediteurübernahmebescheinigung (Forwarding Agent\'s Certificate of Receipt, FCR), eine Beweisurkunde, ist Bestätigung des Spediteurs, bestimmte Waren zur Verfügung eines be- nannten Begünstigten übernommen zu haben, und zwar mit unwiderruflicher Anweisung, sie dem Empfänger selbst auszuliefern bzw. durch einen Frachtführer befördern zu lassen. Der Versender kann über die Ware also nicht mehr verfugen, sie also weder anhalten noch umdirigieren; dies kann nur gegen Rückgabe der Originalurkunde und wenn der ausstellende Spediteur über die Ware noch verfügen kann, erfolgen. Im Übrigen verkörpert die internationale Spediteurübernahmebescheinigung weder Auslieferungsanspruch noch dingliches Recht an der Ware. Für Banken dient sie als Inkasso- und Akkreditivdokument. Postversanddokumente: Posteinlieferungsund -versandbescheinigung. Ersterer ist mit Einliefe-rungsdatum versehene Empfangsbescheinigung der Post, eine Sendung zum Transport und zur Auslieferung an einen bestimmten Empfänger entgegen genommen zu haben. Eine Warenbeschreibung ist allerdings nicht enthalten; es fehlt auch Wertpapiercharakter. Für die Bank können die Postversanddokumente als Akkreditiv- und Inkassopapiere verwendet werden. - II. Lagerdokumente: Urkunden, in denen ein bestimmter Lagerhalter gem. % 416 HGB bescheinigt, bestimmte benannte Waren zur Lagerung übernommen zu haben. Der Lagerhalter verpflichtet sich, die Waren nur gegen den Lagerschein, der ein Warenwertpapier ist, wieder auszuliefern. Zu unterscheiden sind: 1. Orderlagerschein (Warrant; § 424 HGB), Traditionspapier, das für die Bank als Sicherheit zur kurzfristigen Importfinanzierung besonders geeignet ist. Darf nur von staatlich dafür ermächtigten Lagerhaltern ausgestellt werden. 2. Namens- (Rekta-) lagerschein, der die Übereignung der Ware erheblich kompliziert (Einigung über den Eigentumsübergang, Abtretung des Herausgabeanspruchs, Übergabe des Lagerscheins). Kommt in der Praxis kaum vor. - III. Versicherungsdokumente: Da die Haftung von Verfrachtern für Schäden, die beim Transport von Waren, spez. beim Seetransport, entstehen können, weitgehend eingeschränkt ist, ist es i. d. R. angebracht, zu versendende Ware gegen Transportrisiken zu versichern. Importeure verlangen meist Nachweise für bestehende Transportversicherungen. Deren Gegenstand kann jedes während der Warenbeförderung auftretende, versicherbare Risiko sein: Diebstahl, Beschädigung, Feuer, Schwund, Seenot u. dgl. Bei den Existenz einer Transportversicherung beweisenden Versicherungsdokumenten sind zu unterscheiden: 1. Versicherungspolice; bei dieser wiederum: Einzelpolice, die für die Versicherung einmaliger bzw. einzelner Transporte in Frage kommt; Generalpolice (Openpolicy), die als Rahmenvertrag für laufende Transporte ausgestellt wird, d. h. für solche, die laufend oder oft sich wiederholend zu gleichen oder ähnlichen Bedingungen zu versichern sind. Zu unterscheiden sind: laufende Policen, bei denen bestimmte Warentransporte für festgelegte Zeitspannen versichert sind, und Abschreibungspolicen, bei denen ein fester versicherter Betrag vereinbart wird, von dem die einzelnen erfolgenden Transporte jeweils abgesetzt werden. Transportversicherungspolicen sind entweder als Orderpapiere ausgestellt oder stellen mit der Klausel »for Account of Whom it may Concern« o. ä. Inhaberpapiere dar. 2. Versicherungszertifikat: meist der Versicherungspolice rechtlich gleichgestellt. Man verwendet es vor allem im Rahmen von laufenden Transporten, wobei für alle Exporte eine Generalpolice und für die einzelnen Sendungen jeweils auf Verlangen des Inhabers der Generalpolice Zertifikate ausgestellt werden; Letztere beweisen das Vorliegen von Versicherungsansprüchen für die Einzelversendungen. Aus Wirtschaftlichkeitsgründen schliessen Exporteure oft Pauschalversicherungen der dargestellten Art ab. - IV. (Waren-) Begleitpapiere: ausser Waren- und Versicherungsdokumenten in Akkreditivkontrakten oft von Exporteuren verlangte weitere Dokumente, u. a.: Handelsrechnung (Faktura, Commercial- oder Customer\'s-Invoice). Abrechnung des Ex- an den Importeur über die bestellte Ware. Wichtiges Exportdokument, da sie alle Details des Geschäfts ausweist, also genaue Bez. zu Käufer und Verkäufer, exakte Warenbezeichnung., Warenmenge nach Zahl, Mass und/oder Gewicht, Art der Verpackung und Kennzeichnung der Sendung, Preis und Preisbasis (CIF, FOB, FAS usw.), Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, sonstige wichtige Informationen über das Warengeschäft. Die Handelsrechnung dient zudem den Einfuhrbehörden als Unterlage für Prüfung und evtl. Verzollung. Zollfaktura (Custom\'s-Invoice), die in bestimmten Ländern (USA, z. T. Commonwealth) zu Einfuhrprüfungs- und Verzollungszwecken verlangt wird. Konsulatsfaktura (Consularin-voice), in manchen Ländern verlangt, wird von den konsularischen Vertretungen des Importlandes im Sitzstaatdes Exporteurs mit Prüf- oder Sichtvermerken versehenund dient so dem Importeur als Nachweis über die Herkunft der importierten Ware. Soll u. U. auch bestätigen,dass der fakturierte Betrag dem Warenwert entspr., ord-nungsge. Verzollung erleichtern usw. Ursprungszeugnis,das oft im Zusammenhang mit in den Importländern bestehenden Einfuhrvorschriften verlangt wird, etwa wenn Einfuhr bestimmter oder aller Waren aus bestimmten Ländern begrenzt oder verboten ist. Nachweis über Warenherkunft, die sie bescheinigt oder beglaubigt. Von Behörden, Wirtschaftsverbänden, Industrie- und Handelskammern o.a. Stellen ausgestellt. - V. Sonstige Dokumente werden von den eingeschalteten Banken soaufgenommen, wie sie ihnen präsentiert werden, ohnedass sie geprüft werden müssen. Sie bescheinigen den andem Warengeschäft beteiligten Parteien bestimmte Eigenschaften der Waren. Beispiele: Analysenzertifikate, diechemische Zusammensetzung oder Reinheit der Exportwaren bescheinigen; Gesundheitszertifikate (-Zeugnisse),die für vor allem tierische oder landwirtschaftliche Warenbescheinigen, dass sie unversehrt, krankheitsfrei usw.sind; Qualitätszertifikate (-Zeugnisse) bescheinigen, dassfür die Herstellung der exportierten Güter einwandfreie Materialien verwendet worden sind, dass der Importeurgegen Schäden auf Grund fehlerhaften Materials odermangelhafter Herstellung geschützt ist usw.; Inspektionszertifikate sind Zeugnisse von Sachverständigen, die Besichtigung und Prüfung der Exportwaren bescheinigen (z.B. bei Getreide nach Provenienz, Qualitätsstandard, Ungezieferbefall usw.); Arbeitsfortschrittsausweise (Work-progresscertificates) haben Bedeutung, da Akkreditivverwendung auch bei Grenzen überschreitenden Dienstleistungsgeschäften zunimmt: Sie bescheinigen, dass bestimmte Teile der Arbeiten vertragsgemäss erfolgt sind. Ferner Expertisen, Packlisten, Gewichtszertifikate, Aufmasslisten, Werksatteste u.v.a. Die im Aussenhandelsgeschäft verwendeten Dokumente sind im Übrigen unterschiedlich kategorisierbar: 1. Nach rechtlicher Qualität in Beweisurkunden, Legitimations- und Wertpapiere. Dabeidienen Beweisurkunden (z.B. Frachtbriefe, Postversanddokumente, Handels-, Zolldokumente, Spediteurübernahmebescheinigung) dem Nachweis durch den berechtigten Empfänger der Ware, dass er zu ihrer Entgegennahme legitimiert ist. Sie müssen nicht zur Geltendmachung dieses Rechts vorgelegt werden. Legitimationspapiere (z.B. Parcelreceipt, Transportversicherungspapiere) ermöglichen dem berechtigten Empfänger einfachere Prüfung der Lieferung. Wertpapiere (z.B. Konnossement, Ladeschein, Lagerschein, u. U. Transportversicherungspapiere) müssen zur Geltendmachung des Rechts auf Auslieferung oder auch Umdisposition der Ware vorgelegt werden. Dabei sind Konnossement, Ladeschein und Orderlagerschein Traditionspapiere: Bei ihnen ersetzt die Übergabe des Wertpapiers die Übergabe der Ware. Dies bedeutet auch, dass Einigung über den Übergang an dem Wertpapier und Übergabe desselben ausreichen, um den Empfänger zum Eigentümer der Ware zu machen; ebenso reichen Einigung über die Entstehung eines Pfandrechts an dem Wertpapier und Übergabe des Letzteren aus, um für den Pfandgläubiger - z.B. eine finanzierende Bank - ein Pfandrecht an der Ware zu bestellen. Da Traditionspapiere Verfügungen über (noch) »schwimmende« oder lagernde Ware ermöglichen, werden sie auch als Dispositionspapiere bez. 2. Nach Verwendungszwecken und Einsatzmöglichkeiten in Transport-, Versicherungs-, Handels- und Zoll- sowie Lagerdokumente. 3. Die Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive (ERA) teilen ein in Transport-, Versicherungsdokumente, Handelsrechnung u.a. Dokumente. Sie vei^wenden den Oberbegriff »Verladedokumente« nicht nur für diejenigen Dokument, die Verschiffung oder Verladung der Ware nachweisen, sondern auch die, die Übernahme der Ware (Taking in Charge) bescheinigen. Verladedokumente gliedern sich in Seekonnossemente, Dokumente des kombinierten Transports u.a. Verladedokumente u.dgl., sodass zu unterscheiden ist, ob sie Traditionspapiere sind oder nur Versand der Ware nachweisen.



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