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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Genußschein

Genußscheine sind Wertpapiere, die dem Inhaber nur Anteile am Gewinn (oder auch Verlust) einer Aktiengesellschaft bzw. einen Anspruch auf Gewinnanteile sichern. Im Gegensatz zur Aktie sind mit einem Genußschein keine weiteren Mitgliedschaftsrechte, vor allem Stimmrechte, verbunden. Genußscheine sind börsenfähig, das heißt, sie können an der Börse gehandelt werden. Verbriefung von Rechten an Unternehmen, die nicht Mitgliedschaftsrechte sind. Der Genußschein verbrieft i.d.R. Ansprüche auf einen Anteil am Bilanzgewinn, am Jahresüberschuss, am Liquidationserlös oder auf ein Bezugsrecht. Da es keine gesetzlichen Regelungen gibt, können auch andere Vermögenswerte verbrieft werden. Genussscheine werden überwiegend als Inhaberpapiere ausgegeben; sie können zum Handel an einer Börse zugelassen werden. Genussscheine können von Unternehmen jeder Rechtsform ausgegeben werden, also auch von Personenhandelsgesellschaften und von öffentlichrechtlichen Anstalten. Bei Optionsgenussscheinen handelt es sich um Optionsscheine, die in Verbindung mit Genußscheinen emittiert werden. Die Motive für die Ausgabe von Genussscheinen sind unterschiedlich. Ein Unternehmen kann langfristige Finanzierungsmittel erhalten, ohne Beteiligungsrechte einräumen zu müssen. Häufig sind die Genussrechtsansprüche der Kapitalgeber nachrangig im Konkursfall und eventuell an einem Verlust beteiligt. Insofern handelt es sich um Risikokapital. Steuerlich hat der grundsätzliche Rückzahlungsanspruch des Kapitalgebers den Vorteil, dass ausgeschüttete Erträge wie ein Aufwand gebucht werden können. Für die Anleger hat der Genussschein den Vorteil, dass im Unterschied zu einer Aktie einerseits ein Rückzahlungsanspruch besteht, andererseits die Ertragsaussichten größer sind als bei einer gewöhnlichen Schuldverschreibung. Aktienähnliches Gewinnbeteiligungspapier ohne Stimmrecht. Für Genussscheine gibt es keine gesetzlichen Ausstattungsvorgaben. Vor einem Engagement ist daher eine genaue Prüfung der Genussscheinbedingungen unerlässlich. Als Geburtshelfer des Genussscheins bezeichnet man die Anteilsscheine, die seinerzeit von der Suez-Kanal-Gesellschaft herausgegeben wurden. Genussscheine sind Wertpapiere besonderer Art. Je nach Ausstattungsmerkmalen ähneln sie entweder der Aktie oder der Anleihe. Sie gewähren nur Vermögensrechte. Neben der Rückzahlung des Nennbetrages erhält der Genussscheininhaber eine jährliche Beteiligung am Unternehmensgewinn, und zwar noch vor den Aktionären. Mitsprache- und Informationsrechte (Stimmrecht, Teilnahme an HV) sind mit dem Genussschein nicht verbunden. iedoch das Recht an einem Anteil am Liquidationsgewinn. Rangmäßig werden Genussscheininhaber im Risikofall erst nach den Anleihebesitzern bedient. Der Genussschein hat den Vorzug, dass er sehr individuell auf die Bedürfnisse des einzelnen Emittenten zugeschnitten und für die Anleger attraktiv gestaltet werden kann. Sind Genussscheine so ausgestattet, dass das eingezahlte Genussscheinkapital dem Unternehmen auf Dauer oder langfristig zur Verfügung steht, handelt es sich wirtschaftlich betrachtet um Eigenkapital. Für die Kreditinstitute haben Genussscheine durch die 3. KWG-Novelle eine besondere Bedeutung erlangt: Sie werden unter bestimmten Bedingungen bei Anwendung des Grundsatzes I als Eigenkapitalbestandteil anerkannt. Nach § 10 Abs. 5 KWG darf Genussrechtskapital dem haftenden Eigenkapital bis zur Höhe von 25 % dieses Eigenkapitals zugerechnet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Volle Einzahlung des Kapitals, volle Teilnahme am Verlust, Nachrangigkeit gegenüber den Ansprüchen sonstiger Gläubiger, Mindestlaufzeit von fünf Jahren und Mindestrestlaufzeit von zwei Jahren. Die Ausgabe von Genussscheinen (Freigenussscheinen) stellt beim Empfänger einen Kapitalertrag dar, desgleichen die Bezüge aus solchen Genussscheinen. Handelt es sich um Genussscheine mit Gesellschafterrechten (Stimmrecht, Gewinnanteil, Anspruch auf Liquidationserlös), so unterliegen die Bezüge aus den Genussrechten der Kapitalertragsteuer. Verbriefen die Genussrechte nur Gläubigerrechte, so werden die Bezüge wie Zinsen behandelt (§§ 20 Abs. 1, Nr. 1, 43 Abs. 1 EStG). Zu unterscheiden hiervon ist eine Vermögensbeteiligung im Sinne des § 19a Abs. 3 Nr. 3 EStG. Erhält demnach ein Arbeitnehmer im Rahmen eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses unentgeltlich oder verbilligt Vermögensbeteiligungen, so ist der Vorteil steuerfrei, soweit er nicht höher als der halbe Wert der Vermögensbeteiligung ist und insgesamt DM 500,— im Kalenderjahr nicht übersteigt. Die Bewertung von Freigenussscheinen als Kapitalertrag erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie bei Freiaktien. Siehe auch: Belegschaftsaktien



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