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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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monatliche Bilanzstatistik, Untergliederung

In der monatlichen Bilanz- und Kreditnehmerstatistik der Bundesbank werden die statistischen Ergebnisse nach Bankengruppen unterteilt: 1. Kreditbanken, darunter a) Grossbanken, b) Regionalbanken und sonstige Kreditbanken (einschl. Gruppe Privatbankiers und von der Gruppe »Banken mit Sonderaufgaben« in diese Gruppe umgesetzte Banken), c) Zweigstellen ausländischer Banken; 2. Landesbanken (einschl. DekaBank Deutsche Girozentrale); 3. Sparkassen; 4. genossenschaftliche Zentralbanken; 5. Kreditgenossenschaften; 6. Realkreditinstitute; 7. Banken mit Sonderaufgaben; 6. Banken im Mehrheitsbesitz ausländischer Banken (hier sind die in den Gruppen Regionalbanken und sonstige Kreditbanken sowie Realkreditinstitute enthaltenen Banken im Mehrheitsbesitz ausländischer Banken ausgegliedert); 7. Auslandsbanken (hier sind die in anderen Gruppen enthaltenen Banken im Mehrheitsbesitz ausländischer Banken sowie die Gruppe Zweigstellen ausländischer Banken zusammenge-fasst); 8. Bausparkassen (einschl. rechtlich unselbstständiger Bausparabteilungen der Landesbanken). Bei der sektoralen Untergliederung gilt grunds. die Sektorengliederung nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung (ESVG). Für die Zuordnung zum In- oder Ausland sind bei natürlichen Personen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort, bei juristischen Personen Sitz oder Ort der Leitung massgebend. Als inländische Banken gelten Unternehmen mit Sitz in Deutschland, die Bankgeschäfte nach § 1 Abs. 1 KWG betreiben und unter die MFI-Definition fallen, einschl. Zweigstellen ausländischer Banken. Ausländische Banken sind Unternehmen mit Sitz oder Ort der Leitung im Ausland, die im betr. Land als Bank gelten, einschl. Zweigstellen inländischer Banken im Ausland. Der Sektor Privatpersonen umfasst wirtschaftlich Selbstständige und Unselbstständige sowie sonstige Privatpersonen. Zu Organisationen ohne Erwerbszweck rechnen u. a. Kirchen und karitative Verbände (ausschl. von diesen betriebene Anstalten und Einrichtungen), Stiftungen (ausschl. Industriestiftungen), politische Parteien, Gewerkschaften. Öffentliche Haushalte umfassen Gebietskörperschaften (Bund, Bundesländer, Gemeinden) und beziehen Sozialversicherung ein, ausländische öffentliche Haushalte auch die internationalen Organisationen einschl. supranationaler Banken. Bei der Fristengliederung ist bei Forderungen und Verbindlichkeiten die ursprünglich vereinbarte Laufzeit oder Kündigungsfrist und nicht die Restlaufzeit am Meldestichtag massgebend, für in Wertpapieren verbriefte Forderungen und Verbindlichkeiten die längste Laufzeit laut Emissionsbedingungen. Fristenkategorien sind: 1. kurzfristig: täglich fällig und vereinbarte Laufzeit oder Kündigungsfrist bis einschl. 1 Jahr; 2. mittelfristig (nur Buchforderungen): vereinbarte Laufzeit oder Kündigungsfrist über 1 Jahr bis einschl. 5 Jahre; 3. langfristig (nur Buchforderungen): vereinbarte Laufzeit oder Kündigungsfrist über 5 Jahre.



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