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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Unfallversicherung, gesetzliche

Der Gesetzgeber regelt im Sozialgesetzbuch 7 die Unfallversicherung. Sie schützt Arbeitnehmer, Schüler, Studenten oder Landwirte an ihrem Arbeitsplatz oder in der Bildungseinrichtung. Diese gesetzliche Unfallversicherung müssen zum Beispiel Arbeitgeber abschließen. Ihre Mitarbeiter sind dann automatisch bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten versichert. Ausgenommen von der Versicherungspflicht sind beispielsweise selbstständige Ärzte, Apotheker oder Psychotherapeuten.

In erster Linie soll präventiv gearbeitet werden, das heißt, Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten sollen möglichst ausgeschlossen werden. Dazu gibt es in einem Unternehmen einen Sicherheitsbeauftragten. Kommt es doch zu einem Unfall, ist es Aufgabe der Unfallversicherung, die Gesundheit und Leistungsfähigkeit des Verunglückten wieder herzustellen oder seine Hinterbliebenen zu entschädigen. Die gesetzliche Unfallversicherung darf nicht mit der privaten verwechselt werden.

Versichert ist in erster Linie der Unfall am Arbeitsplatz. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich ein Metzger zum Beispiel den kleinen Finger abhakt oder eine Sekretärin über ein Telefonkabel stolpert und dabei den Fuß bricht. Beides sind Arbeitsunfälle. Das Gesetz schließt auch die so genannten Wegeunfälle mit ein. Damit ist der Weg zum Arbeitsplatz gemeint. Allerdings muss der Arbeitnehmer sich auf dem direkten und kürzesten Weg dorthin befunden haben. Außerdem sind auch Berufskrankheiten versichert. Beispielsweise wenn ein Friseur eine Allergie auf Farbmittel bekommt und seinen Beruf nicht mehr ausüben kann.

Versicherungsträger sind die Berufsgenossenschaften oder die Unfallkassen. Bei ihnen wird der Unfall angezeigt. Sie bezahlen die Kosten für die Genesung und auch das Krankentagegeld im Falle eines Falles. Möglicherweise bekommt der Geschädigte zusätzlich eine Rente ausgezahlt.

Die gesetzlichen Regelungen können im Internet nachgelesen werden.

In der Gesundheitswirtschaft: Die gesetzliche Unfallversicherung stellt einen Zweig der deutschen Sozialversicherung dar. Die Regelungen zur gesetzlichen Unfallversicherung finden sich im siebten Buch des Sozialgesetzbuches. Aufgabe der Unfallversicherung ist einerseits die Prävention von Unfällen im beruflichen Zusammenhang (Arbeitsunfälle, Wegeunfälle, Berufskrankheiten, berufsbedingte Gesundheitsgefahren), andererseits die Gewährung von Leistungen nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles. Dabei handelt es sich insbesondere um Leistungen zur Rehabilitation sowie zur beruflichen Wiedereingliederung, außerdem um Lohnersatz- und Entschädigungsleistungen, vor allem Unfall- und Hinterbliebenenrenten. Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind die nach Branchen gegliederten insgesamt 26 gewerblichen Berufsgenossenschaften sowie die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und die Eigenunfallkassen. Neben der gesetzlichen Unfallversicherung existieren private Unfallversicherungs-Angebote. Diese sichern insbesondere die finanziellen Risiken von Unfällen im privaten Bereich ab. In der Gesundheitswirtschaft: accident insurance Primäre Aufgabe der Unfallversicherung ist die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten versucht sie die Gesundheit bzw. Leistungsfähigkeit des Versicherten wiederherzustellen, z.B. durch Heilbehandlung oder Leistungen zur Teilhabe. Außerdem sichert sie die Verletzten und Angehörigen bzw. Hinterbliebenen finanziell ab. Träger der Unfallversicherung sind die Berufsgenossenschaften. Zur Unfallverhütung erlassen diese Unfallverhütungsvorschriften und überwachen deren Einhaltung. Pflichtversichert sind z.B. Arbeitnehmer, Unternehmer, Lebensretter während der Hilfeleistung, Schüler während des Schulbesuchs, Studenten während der Hochschulausbildung und einige bestimmte selbstständige Berufsgruppen. Für einige Personengruppen ist ein freiwilliger Unfallversicherungsschutz möglich. Die gewerblichen Berufsgenossenschaften haben zusammen mit den Unfallkassen zum 1. Juli 2007 ihre Hauptverbände, der Hauptverband der Berufsgenossenschaften (HVBG) und der Bundesverband der Unfallkassen (BUK), zum neuen Spitzenverband "Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)" zusammengeschlosssen. Damit wollten HVBG und BUK der von politischer Seite im Sommer 2006 angekündigten Fusion zum 1. Januar 2008 zu einer staatlich kontrollierten Körperschaft des öffentlichen Rechts zuvorkommen. Die Berufsgenossenschaften befürchteten, dass durch die Übertragung zentraler Aufgaben an den neuen Spitzenverband ihre Befugnisse eingeschränkt werden. SGB VII



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