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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Streik

Wenn eine größere Zahl oder alle Arbeitnehmer eines Unternehmens oder eines Wirtschaftszweiges planmäßig und gemeinschaftlich durchgeführt die Arbeit einstellen, und das mit dem Ziel, bestimmte Forderungen durchzusetzen wie höhere Löhne, kürzere Arbeitszeit oder sonstigen Verbesserungen der Arbeitsbedingungen, dann spricht man von einem Streik. Das Streikrecht ist in allen demokratischen Rechtsstaaten garantiert und hat in vielen Ländern Verfassungsrang.

Der Streik gehört zu den legitimen Mitteln in einem Arbeitskampf wenn er von der Gewerkschaft organisiert wird, die geltenden Gesetze beachtet und die mit dem jeweiligen Arbeitgeberverband geschlossenen Vereinbarungen über die Regelung von Tarifkonflikten eingehalten werden. Dazu gehört insbesondere die Einhaltung der Friedenspflicht und meist auch eine vorherige Urabstimmung unter den Gewerkschaftsmitgliedern. Ist die Arbeitsniederlegung nicht gewerkschaftlich organisiert, so gilt dies als wilder Streik. Nur in der Schweiz haben die Gewerkschaften im Rahmen eines bisher einmaligen Friedensabkommens auf den Streik als Mittel im Arbeitskampf freiwillig verzichtet.

Der Streik muss sich gegen einen Arbeitgeber richten und darf nicht allgemeinen politischen Zielen dienen - es sei denn es handele sich um einen Generalstreik, mit dem zum Beispiel ein Staatsstreich verhindert werden soll. Bei den Forderungen an die Arbeitgeber zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen kann es außer um Löhne und Arbeitszeit auch um andere wichtige Regelungen der Arbeitsbeziehungen gehen.

Der Streik kann in unterschiedlichen Formen stattfinden: Die mildeste Form ist der Bummelstreik. Diese Taktik wird deshalb oft auch da angewandt, wo Arbeitsverweigerung zur Durchsetzung von Forderungen rechtlich nicht zulässig ist - beispielsweise bei Beamten. Er kann als Sitzstreik oder eine andere Art des untätigen Verweilens am Arbeitsplatz ausgeübt werden. Allgemein bedeutet Streik ein Fernbleiben vom Arbeitsplatz. Oft kommt es dabei zu Auseinandersetzungen mit Arbeitswilligen oder Betriebsangehörigen, die - wie etwa leitende Angestellte oder Führungskräfte am Arbeitskampf nicht teilnehmen. Die von den Gewerkschaften an den Werkstoren aufgestellten Streikposten können dann zwar versuchen, die Arbeitswilligen durch Argumente für eine Teilnahme an den Kampfmaßnahmen zu gewinnen, dürfen sie aber nicht durch Gewalt am Betreten der Arbeitsstätte hindern.

Streiks können nach einer Urabstimmung befristet oder unbefristet ausgerufen werden. Sie können sich als Schwerpunktstreiks auf einzelne Betriebe, Betriebsteile oder bestimmte Unternehmen beschränken oder alle Unternehmen in der jeweiligen Branche oder einer Region umfassen. Dann spricht man von Flächenstreiks. Teilnehmen am Arbeitskampf können nicht nur organisierte Gewerkschaftsmitglieder, sondern alle Arbeitnehmer, die von dem umstrittenen Tarifvertrag betroffen sind. Das gilt allerdings nicht für Auszubildende.

Die Arbeitgeber können auf Streiks mit einer Aussperrung antworten, sofern dies nicht durch die Gesetze des jeweiligen Landes verboten wird. Zu den Mitteln des Arbeitskampfes wird von den Tarifvertragsparteien immer dann gegriffen, wenn eine Einigung am Verhandlungstisch über die jeweiligen Forderungen und Angebote nicht möglich war und eine Schlichtung ebenfalls zu keinem Erfolg geführt hatte. Im Vorfeld eines regulären Streiks kommt es oft schon zu Warnstreiks. Die Gewerkschaften setzen dieses Mittel ein, um die Stimmung unter ihren Mitgliedern zu testen und gleichzeitig der anderen Seite Kampfbereitschaft zu demonstrieren.

Vor einem allgemeinen Streik steht bei den meisten Gewerkschaften eine in der Satzung festgelegte Prozedur, die übereilte Aktionen verhindern und genügend zeitlichen Spielraum für erneute Verhandlungen mit den Arbeitgebern bieten soll. Zunächst muss von den zuständigen Gremien die Einleitung einer Urabstimmung unter den Mitgliedern beschlossen werden. Es folgt die Vorbereitung der Urabstimmung und danach die Abstimmung und die Auszählung der Stimmen. Meist erst bei 75 Prozent Ja-Stimmen kann der Gewerkschaftsvorstand den Streik genehmigen. Erst an dem dabei als Streikbeginn bestimmten Tag beginnen die regulären Arbeitsniederlegungen. Je nach Beschluss des Vorstandes können sie Teile von Betrieben, ganze Unternehmen, alle Unternehmen einer Region oder eines Tarifbezirks und schließlich - mit der Ausnahme von Notdiensten - die ganze Branche betreffen. Das ist allerdings immer noch kein Generalstreik, denn dies wäre erst der Aufruf an alle Arbeitnehmer, im ganzen Land flächendeckend die Arbeit niederzulegen.

Die meisten Gewerkschaften zahlen ihren Mitgliedern während der Arbeitsniederlegung Streikgeld, um sie vor materieller Not während des Arbeitskampfes zu schützen. Das soll zugleich die Fähigkeit der Gewerkschaften erhöhen, notfalls auch einen längeren Kampf zur Durchsetzung ihrer Forderungen zu führen. Wenn den Arbeitgebern die Gefahr erheblicher wirtschaftlicher Schäden vor Augen geführt werden kann, lassen sie sich leichter zum Nachgeben zwingen.

Für die Gewerkschaften wie für die Arbeitgeber sind Streik und Aussperrung Druckmittel. Der damit fast immer verbundene wirtschaftliche Schaden soll die andere Seite zum Nachgeben zwingen. Je nach wirtschaftlicher Lage sind dabei entweder die Arbeitgeber oder die Gewerkschaften im Vorteil. In vielen Fällen treffen die Folgen aber auch Kunden, Lieferanten, unbeteiligte Dritte oder die Allgemeinheit. Die Tarifvertragsparteien können dies entweder billigend in Kauf nehmen oder sogar in ihr Kalkül einbeziehen, weil in vielen Fällen erst auf dem Umweg über betroffene Dritte ein ausreichender Druck auf die andere Seite ausgeübt werden kann.

In der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland ist das Streikrecht nicht eindeutig garantiert. Es wird aber aus Artikel 9 des Grundgesetzes abgeleitet. Er garantiert das Recht, Vereinigungen zur Wahrung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu bilden. Daraus ergibt sich nach herrschender Rechtsauffassung, die durch die obersten Gerichte bestätigt wurde, dass als letztes Mittel zur Durchsetzung dieser Interessen auch der Arbeitskampf zulässig ist.

In demokratischen Ländern mit Koalitionsfreiheit gehört Streikrecht zu den Rechten der Arbeitnehmer. Die Aussperrung als Antwort der Arbeitgeber ist nicht überall so selbstverständlich. Ein freiwilliger Verzicht auf beide Rechte ist noch die Ausnahme, obwohl dadurch auf beiden Seiten wirtschaftliche Schäden verhindert werden können.

Ein Streik ist eine Form des Arbeitskampfes, mit der Arbeitnehmer ihre Forderungen gegenüber Arbeitgebern durchzusetzen wollen. Oft koordinieren Gewerkschaften die Arbeitsniederlegung, die nicht befristet sein muss. Wenn die Gewerkschaften nicht als Organisatoren tätig sind, handelt es sich um einen so genannten \'\'wilden Streik\'\'. Arbeitgeber können auf einen Streik mit einer Aussperrung reagieren. Beweggrund für einen Streik ist generell die Unzufriedenheit von Arbeitnehmern über Arbeits- oder Wirtschaftsbedingungen: In vielen Fällen wollen Arbeitnehmer höhere Löhne erzwingen (Angriffsstreik) oder verhindern, dass Arbeitsplätze gestrichen werden (Abwehrstreik). Der Streik ist ein gesetzlich geschütztes Mittel des Arbeitskampfes. Aus der im Grundgesetz verankerten Koalitionsfreiheit lässt sich ein Streikrecht herleiten. Rechtsquellen mit verbindlichen Detailregelungen im arbeitsrechtlichen Sinne gibt es jedoch nicht. Maßgeblich ist die Entwicklung der Rechtsprechung insbesondere des Bundesarbeitsgerichts. So ist bei einem Streik unter anderem das \'\'Gebot der Verhältnismäßigkeit\'\' einzuhalten.



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