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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Eckpunkte für eine Gesundheitsreform 2006

In der Gesundheitswirtschaft: Am 4. Juli 2006 veröffentlichte und am 12. Juli 2006 vom Bundeskabinett als Grundlage für die Erarbeitung eines entsprechenden Gesetzentwurfes durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) verabschiedete Grundlage für die Gesundheitsreform 2006, die letztlich unter der Bezeichnung GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) am 1. April 2007 in Kraft getreten ist.. Die große Koalition aus CDU, CSU und SPD hatte bereits im Rahmen der Regierungsbildung im Herbst 2005 vereinbart, eine erneute Reform des Gesundheitssystems zu realisieren. Die Vorarbeiten für die geplante Gesundheitsreform 2006 begannen Anfang April 2006 mit der Einsetzung einer 16köpfigen Arbeitsgruppe, die aus Gesundheitspolitikern der Bundestagsfraktionen von Union und SPD sowie aus Landespolitikern bestand. Die Ergebnisse der Arbeitsgruppe wurden in einem Spitzengespräch der beiden Koalitionspartner Anfang Juli 2006 verabschiedet. Ergebnis dieser Beratungen sind die „Eckpunkte für eine Gesundheitsreform 2006“. Die in den Eckpunkten angekündigten und nach Gruppen geordneten zentralen Reformvorhaben der Eckpunkte waren: Gesetzliche Krankenversicherung: • Es wird ein Gesundheitsfonds eingerichtet, der zukünftig die Finanzierung der gesetzlichen Krankenkassen übernimmt. • Gespeist werden soll der Fonds aus einkommensabhängigen Beiträgen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie aus Steuergeldern. Die Beitragssätze werden gesetzlich fixiert. • Die Krankenkassen erhalten aus dem Gesundheitsfonds für jeden Versicherten eine Pauschale. Die jeweilige Versicherungsstruktur – Alter, Geschlecht, Krankheit – soll durch Zuschläge zu der aus dem Fonds an die jeweilige Krankenkasse zu zahlenden einheitlichen Pauschale berücksichtigt werden. Dies würde den heutigen Risikostrukturausgleich ablösen. • Sind die Kosten einer Krankenkasse auch nach Ausschöpfen aller sonstigen Spar- und Rationalisierungsmöglichkeiten höher als die Zahlungen aus dem Fonds, kann die Kasse von ihren Versicherten einen Zusatzbeitrag verlangen, der entweder einkommensabhängig oder pauschal erhoben werden kann. Als Obergrenze für den Zusatzbeitrag ist jedoch eine Begrenzung auf ein Prozent des Haushaltseinkommens vorgesehen. Die Krankenkasse kann solche Zusatzbeiträge selbst erheben, sie kann damit aber auch den Fonds beauftragen. • Liegen die Kosten einer Krankenkasse niedriger als die Zuweisungen aus dem Fonds, darf die Kasse den Differenzbetrag an die Versicherten ausschütten. • Die Finanzierung der GKV-Ausgaben muss nach den Eckpunkten zu mindestens 95 Prozent aus dem Fonds erfolgen. Damit dürfen maximal fünf Prozent der GKV-Kosten über einen Zusatzbeitrag finanziert werden. Krankenkassen: • Die GKV-Kassen erhalten generell das Recht zu kassenartübergreifenden Fusionen. Solche Fusionen sollen zwar weiterhin der Zustimmung der Länderaufsichtsbehörden bedürfen, bei länderübergreifenden Fusionen entfällt aber das Erfordernis eines Staatsvertrages. • Zu einem noch zu bestimmenden Stichtag sollen alle Krankenkassen für den Wettbewerb geöffnet werden. Einzige Ausnahme: heute geschlossene Betriebskrankenkassen. • Auf Bundesebene müssen die Krankenkassen bis Ende 2007 einen Spitzenverband gründen, der die Krankenkassen in der gemeinsamen Selbstverwaltung vertritt sowie für den Abschluss von Kollektivverträgen und zwingend einheitlich zu treffende Entscheidungen zuständig sein wird. Auch auf Landesebene werden die Krankenkassen zukünftig durch einen gemeinsamen Landesverband vertreten. Damit will der Gesetzgeber vor allem erreichen, dass es zukünftig nicht mehr aus unterschiedlichen Interessenlagen verschiedener Kassenarten zu Blockaden von einheitlich zu erledigenden Aufgaben kommt. Außerdem sollen zeitliche und organisatorische Abläufe in der Selbstverwaltung gestrafft werden. • Die Krankenkassen verlieren das Recht, ihre eigenen Beitragssätze festzulegen. Stattdessen soll zukünftig der Gesetzgeber einen einheitlichen Beitragssatz für alle GKV-Mitglieder ebenso wie für den Arbeitgeberbeitrag festlegen. Dabei soll der Arbeitnehmerbeitrag wie heute um 0,9 Prozent über dem Arbeitgeberbeitrag liegen. • Der Beitragseinzug wird von den Kassen auf regional organisierte Einzugsstellen verlagert. Die Koalition geht davon aus, dass damit der Beitragseinzug für alle Sozialversicherungsbeiträge stark vereinfacht wird: Politisch wird die Möglichkeit diskutiert, den jeweils auf Landesebene zu bildenden Krankenkassen-Spitzenverband oder den neuen Dachverband mit dem Beitragseinzug zu beauftragen. • Krankenkassen dürfen zukünftig Kostenerstattung als Wahltarif anbieten. • Den Krankenkassen wird ermöglicht, ihren Versicherten wählbare Selbstbehalte in begrenzter Höhe anzubieten. Die Mindest-Bindungsfrist für die Wahl eines solchen Selbstbehalt-Tarifs beträgt drei Jahre. • Alle Krankenkassen müssen Hausarzttarife für ihre Versicherten anbieten. Die Teilnahme bleibt sowohl für Ärzte wie Versicherte freiwillig. Ein verpflichtendes Primärarztmodell soll damit nicht verbunden sein. • Die Anschubfinanzierung für Integrierte Versorgung wird bis zum Inkrafttreten des neuen ärztlichen Vergütungssystems verlängert. • IV-Verträge sollen auf eine bevölkerungsbezogene Flächendeckung ausgerichtet sein. Diese ist dann gegeben, wenn entweder in einer größeren Region (z. B. mehrere Land- oder Stadtkreise) die Behandlung einer oder mehrerer versorgungsrelevanten Volkskrankheiten (z. B. Diabetes, Schlaganfallprävention oder Bandscheibenerkrankungen) umfassend in der IV organisiert wird oder in einer (auch kleineren) Region das gesamte Krankheitsgeschehen der versicherten Personen der vertragsschließenden Kasse in der IV versorgt werden kann. • Die Krankenkassen werden verpflichtet, der gemeinsamen Registrierungsstelle für IV-Verträge zukünftig die Inhalte ihrer IV-Projekte offen zu legen. • Die Krankenkassen erhalten die Möglichkeit, Arzneimittel auszuschreiben. Gemeinsamer Bundesausschuss: • Die Entscheidungsgremien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) werden mit weisungsunabhängigen Hauptamtlichen besetzt. Das bedeutet, dass der direkte Einfluss der Krankenkassen, aber auch der KBV und der Deutschen Krankenhausgesellschaft auf die Entscheidungen des G-BA abnehmen wird. Denn die Hauptamtlichen werden in ihren Entscheidungen nicht an Gruppenaufträge gebunden sein. Die Partner der Selbstverwaltung haben zukünftig nur noch ein Vorschlagsrecht für die Besetzung des G-BA. • Sitzungen des G-BA finden in der Regel öffentlich statt. • Die Entscheidungsfindung im G-BA wird durch Fristsetzung beschleunigt. Damit werden vor allem lange Verfahren, etwa bis zur Zulassung oder Ablehnung eines neuen innovativen Behandlungsverfahrens durch den G-BA deutlich verkürzt und die Planungssicherheit der Beteiligten deutlich verbessert. Krankenhäuser: • Krankenhäuser werden 2007 zu einem Sanierungsbeitrag für die GKV-Finanzen in Höhe von einem Prozent des jeweiligen Krankenhaus-Budgets herangezogen. • Rehabilitationseinrichtungen sind zukünftig regelmäßig unabhängig zu zertifizieren. • Bei Entlassung aus Krankenhäusern ist durch bessere Vernetzung der Leistungsangebote und ein verbessertes Entlassmanagement eine sachgerechte Anschlussversorgung sicherzustellen. • Krankenkassen können mit Krankenhäusern oder Vertragsärzten, die die erforderlichen Qualitätsanforderungen erfüllen, in IV-Verträgen hochspezialisierte ambulante Leistungen (nach § 116b Abs. 3 SGB V) vereinbaren. Krankenhäuser werden somit im Rahmen von IV-Verträgen über den bisherigen Umfang hinaus für die ambulante Versorgung geöffnet. Hintergrund ist eine bereits heute im Gesetz stehende Möglichkeit zum Vertragsabschluss für hochspezialisierte Leistungen, die jedoch von den Krankenkassen nicht genutzt worden ist. Grund war, dass die Kassen in solchen Fällen doppelt hätten bezahlen müssen: einmal über die Gesamtvergütung der Vertragsärzte, zum anderen über die zusätzlichen Vereinbarungen mit den Kliniken. Nun reagiert der Gesetzgeber mit zwei Maßnahmen: Einmal mit der Einbeziehung der hochspezialisierten Leistungen in den Kreis der IV-Verträge, für die es ja eine Ausgliederung der Finanzierung durch die Ein-Prozent-Abzüge aus den Budgets gibt. Zum anderen wird auch für die hochspezialisierten ambulanten Leistungen selbst eine eigene Anschubfinanzierung eingeführt (siehe den nächsten Punkt). • Krankenhäuser erhalten zukünftig die Möglichkeit, von einer neuen Anschubfinanzierung für die ambulanten Erbringung hochspezialisierter Leistungen am Krankenhaus (s. o.) zu profitieren: Das Geld dazu kommt jedoch zur Hälfte aus Mitteln der Krankenhäuser, zur anderen Hälfte aus Mitteln der Krankenkassen. Das System der Anschubfinanzierung gleicht dem in der Integrierten Versorgung: Wenn eine Krankenkasse mit Kliniken einen solchen Vertrag abgeschlossen hat, ist die Kasse berechtigt, den Krankenhäusern 0,5 Prozent der Krankenhausbudgets abzuziehen. Die andere Hälfte muss die Krankenkasse aus eigenen Mitteln zuschießen. Profitieren werden also nur solche Krankenhäuser, die einen Vertrag zur ambulanten Erbringung von hochspezialisierten Leistungen mit Krankenkassen abschließen, während alle anderen sich an der Finanzierung dieser Leistungen beteiligen müssen. • Ambulante Leistungen, die sowohl im Krankenhaus als auch in der niedergelassenen Praxis erbracht werden können, sollen mit vergleichbaren Honoraren vergütet werden. Das wird nach bisherigen Erfahrungen zu niedrigeren Einnahmen der Krankenhäuser für ambulante Leistungen führen. Apotheker: • Die Arzneimittelpreisverordnung wird auf Höchstpreise umgestellt. Das bedeutet, dass an die Stelle der bisherigen Festpreise auch niedrigere Preise treten können, die die Apotheker mit den Arzneimittelherstellern vereinbaren können. Daraus resultierende Preisvorteile sind von den Apotheken jedoch „in angemessener Höhe“ an die Versicherten beziehungsweise Krankenkassen weiterzugeben. Um die Erfüllung dieser Abführungspflicht sicherzustellen, sind die Verträge von Apotheken mit Arzneimittelherstellern für GKV-Arzneimittel gegenüber den Krankenkassen offen zu legen. • Wird durch Preisvereinbarungen zwischen Krankenkassen und Apotheken im Jahr 2007 nicht mindestens ein Einsparvolumen von 500 Millionen Euro erreicht, tragen die Apotheker den Differenzbetrag durch einen entsprechend erhöhten Kassenrabatt. • Die Abgabe von einzelnen Tabletten (Auseinzelung) durch Apotheken wird erleichtert. Für die Vergütung der Apotheken in diesen Fällen wird eine Öffnungsklausel für die Abweichung von der bundeseinheitlichen Vereinbarung vorgesehen. Nur bei der erstmaligen Abgabe von ausgeeinzelten Tabletten sowie bei Änderungen der Informationen soll der Patient aus Sicherheits- und Haftungsgründen aus die vollständige Gebrauchsinformation erhalten. Dies wird von den Apothekern wegen der damit verbundenen höheren Risiken kritisiert. • Für die Integrierte Versorgung (IV) werden Sonderregelungen für die Arzneimittelversorgung vorgesehen. Danach können in den Verträgen zur IV zwischen Krankenkassen und Apotheken von Vorgaben der Arzneimittelpreisverordnung abgewichen werden. • Gemeinschaftseinrichtungen wie zum Beispiel Hospize und Pflegeheime, die Arzneimittel zentral bevorraten können, dürfen nicht genutzte Produkte an andere Patienten abgeben. Ärzte: • Umstellung des Honorarsystems von floatenden Punktwerten auf feste Preise in Euro und Cent; bei Überschreitung festgelegter Mengen sollen diese Preise jedoch abgestaffelt werden. Dabei sollen weitgehend fachgruppenspezifisch Pauschalvergütungen gezahlt werden; die Vergütung von Einzelleistungen soll nur noch in geringem Umfang möglich sein. Damit wird einerseits das bei den Ärzten seit langem bestehende Ziel realisiert, von der Unsicherheit floatender Punktwerte zu festen Geldbeträgen für Leistungen zu kommen. Andererseits wird die Ausgabensteuerung über den floatenden Punktwert dadurch ersetzt, dass zukünftig mit zunehmender Leistungsmenge ab einem festzulegenden Grenzwert die Preise der Leistungen sinken. Durch die Euro-Gebührenordnung sollen die Ärzte mehr Kalkulationssicherheit erhalten. • Einführung von Honorarzuschlägen für besondere Qualität. • Ablösung der sektoralen Budgets durch eine Mengensteuerung (insbesondere durch die Abstaffelung der Vergütung nach Überschreiten von mengenmäßig festgelegten Grenzwerten). Das Morbiditätsrisiko soll auf die Krankenkassen übertragen werden. Dazu soll die bisher gesetzlich vorgeschriebene Anbindung der Entwicklung der Gesamtvergütung an die Grundlohnsumme aufgegeben werden. • Ärztliche Zweitmeinung: Die Verordnung von besonders teueren Wirkstoffen durch den behandelnden Arzt muss in Abstimmung mit fachlich besonders qualifizierten Ärzten erfolgen. In diese Regelung werden auch hochspezialisierte Diagnostika und besondere Hilfsmittel einbezogen. • Einzelnen Ärzten, Ärztegruppen oder auch den Kassenärztlichen Vereinigungen wird ermöglicht, vom jeweils gültigen Kollektivvertrag zwischen allen GKV-Kassen und der Kassenärztlichen Vereinigung abweichende Vereinbarungen abzuschließen. Damit wird die generelle Möglichkeit eröffnet, dass Ärzte, Ärztegruppen, aber auch KVen mit einzelnen Krankenkassen abweichende Verträge abschließen können, ohne dass ihre Eigenschaft als Vertragsarzt damit tangiert wird. • Die Rahmen-Vorgaben für Disease Management Programme (DMP) sollen vereinheitlicht und entbürokratisiert werden. Das betrifft unter anderem die viel kritisierten Dokumentationspflichten und die Vielzahl von in DMP-Programmen eingesetzten Formularen. Andererseits soll sicher auch der vom G-BA bereits beschrittene Weg zur Zusammenfassung von DMP-Programmen für multimorbide Patienten weiter beschritten werden. • Wirtschaftlichkeitsprüfungen werden auf gravierende Fälle von Ressourcenverschwendung begrenzt. Das Prüfungsverfahren wird gestrafft und auf höchstens zwei Jahre nach dem Verordnungsquartal begrenzt. Damit kann es zukünftig keine Wirtschaftlichkeitsprüfungen für mehrere Jahre zurückliegende Quartale mehr geben. • Für vergleichbare Leistungen in GKV und PKV soll ein Leistungsverzeichnis mit vergleichbaren Vergütungen geschaffen werden, das inhaltsgleich auch Grundlage der privatärztlichen Gebührenordnung ist. Abweichungen vom Umfang dieses Leistungsverzeichnisses und Abweichungen innerhalb des privatärztlichen Gebührenrahmens (Steigerungssätze) bleiben weiterhin möglich. Die Vorraussetzungen für Abweichungen innerhalb des Gebührenrahmens (Steigerungssätze) müssen jedoch noch präzisiert werden. Kassenärztliche Vereinigungen: • Auch Kassenärztliche Vereinigungen sollen mit einzelnen GKV-Kassen von den Kollektivverträgen abweichende Vereinbarungen abschließen können. • Die zukünftigen Hauptaufgaben der KVen werden beim Qualitätsmanagement und der Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung liegen. Das bedeutet unter anderem, dass die KVen bei der Qualitätssicherung für die ambulante ärztliche Versorgung die zentralen Schaltstellen werden, aber auch, dass sie bei der Vermeidung von Über- und Unterversorgung eine wichtigere Rolle als heute spielen werden. Sie sollen darüber hinaus vermehrt als Dienstleister für ihre Mitglieder tätig werden können. Dies könnte unter anderem eine Ausweitung ihres Tätigkeitsfeldes bedeuten, etwa um solche Funktionen, die bisher aus rechtlichen Gründen in eigene Gesellschaften außerhalb der KVen ausgelagert wurden. Arzneimittelhersteller: • Die bestehende Nutzenbewertung durch das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) wird zu einer Kosten-Nutzen-Bewertung erweitert. • Für die Arzneimittelhersteller bleibt es jedoch bei dem Grundsatz, dass neue Arzneimittel nach der Zulassung und Markteinführung grundsätzlich zu Lasten der GKV verordnungsfähig sind. Die Erstattungsfähigkeit wird nicht zurückgestellt, bis eine Kosten-Nutzen-Bewertung vorliegt. • Den Arzneimittel-Herstellern wird die Aufbereitung und Nutzung von arzt- oder patientenbezogenen Arzneiverordnungsdaten weitgehend untersagt. • Bei durch Hersteller finanzierten Anwendungsbeobachtungen müssen zukünftig auch die gezahlten Vergütungen an Vertragsärzte gemeldet werden. • Um die Auseinzelung zu ermöglichen, wird den Arzneimittelherstellern erlaubt, spezielle Großpackungen mit unverblisterten beziehungsweise einzeln verpackten Tabletten an Apotheken zu liefern. Dazu müssen allerdings noch entsprechende Zulassungsvorschriften erlassen werden.



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