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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Eigenmittel(ausstattung) von Banken (Instituten)

Besteht nach KWG aus haftendem Eigenkapital und Drittrangmitteln. Haftendes Eigenkapital ist die Summe aus Kern- und Ergänzungskapital abzgl. bestimmter Positionen. Als Kernkapital gelten (abzgl. u.a. Positionen): 1. bei Banken in den Rechtsformen der oHG und KG eingezahltes Geschäftskapital und Rücklagen nach Abzug der Entnahmen des Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter und der diesen gewährten Kredite sowie eines Schuldenüberhangs beim freien Vermögen des Inhabers; 2. bei Banken in den Rechtsformen der AG, KGaA und GmbH eingezahltes Grund- oder Stammkapital ohne die Aktien, die mit einem nachzuzahlenden Vorzug bei der Verteilung des Gewinns ausgestattet sind (Vorzugsaktien), und Rücklagen; bei KGaA ferner Vermögenseinlagen der persönlich haftenden Gesellschafter, die nicht auf das Grundkapital geleistet worden sind, unter Abzug der Entnahmen der persönlich haftenden Gesellschafter und der diesen gewährten Kredite; 3. bei Banken in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaften Geschäftsguthaben und Rücklagen; Geschäftsguthaben von Genossen, die zum Schluss des Geschäftsjahres ausscheiden, und ihre Ansprüche auf Auszahlung eines Anteils an der in der Bilanz gesondert ausgewiesenen Ergebnisrücklagen) der Genossenschaft sind abzusetzen; 4. bei öffentlich-rechtlichen Sparkassen sowie bei Sparkassen des privaten Rechts, die als öffentliche Sparkassen anerkannt sind, Rücklagen; 5. bei anderen Kreditinstituten des öffentlichen Rechts eingezahltes Dotationskapital und die Rücklagen; 6. bei Kreditinstituten in einer anderen Rechtsform das eingezahlte Kapital und Rücklagen; 7. Sonderposten für allgemeine Bankrisiken nach § 340g HGB; 8. bestimmte Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter; 9. Bilanzgewinn, soweit seine Zuweisung zum Geschäftskapital, zu Rücklagen oder Geschäftsguthaben beschlossen ist. Als Rücklagen gelten nur die in der letzten für den Schluss eines Geschäftsjahres festgestellten Bilanz als Rücklagen ausgewiesenen Beträge mit Ausnahme solcher Passivposten, die erst bei ihrer Auflösung zu versteuern sind. Als Rücklagen ausgewiesene Beträge, die aus Erträgen gebildet worden sind, auf die erst bei Eintritt eines künftigen Ereignisses Steuern zu entrichten sind, können nur mit 45% berücksichtigt werden. Rücklagen, die auf Grund eines bei der Emission von Anteilen erzielten Aufgelds oder anderweitig durch Zufluss externer Mittel gebildet werden, können vom Zeitpunkt des Zuflusses an berücksichtigt werden. Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter sind dem haftenden Eigenkapital zuzurechnen wenn: 1. sie bis zur vollen Höhe am Verlust teilnehmen und das Institut berechtigt ist, im Falle eines Verlustes Zinszahlungen aufzuschieben; 2. vereinbart ist, dass sie im Fall der Insolvenz oder der Liquidation des Instituts erst nach Befriedigung aller Gläubiger zurückzuzahlen sind; 3. sie dem Institut für mind. 5 Jahre zur Verfügung gestellt worden sind; 4. der Rückzahlungsanspruch nicht in weniger als 2 Jahren fällig wird oder auf Grund des Gesellschaftsvertrags fällig werden kann; 5. der Gesellschaftsvertrag keine Besserungsabreden enthält, nach denen der durch Verluste während der Laufzeit der Einlage ermässigte Rückzahlungsanspruch durch Gewinne, die nach mehr als 4 Jahren nach der Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs entstehen, wieder aufgefüllt wird; 6. das Institut bei der Begründung der stillen Gesellschaft auf die o. a. Rechtsfolgen ausdrückt, und schriftlich hingewiesen hat. Nachträglich können Teilnahme am Verlust nicht zum Nachteil des Instituts geändert, der Nachrang nicht beschränkt sowie Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. Vorzeitige Rückzahlung ist dem Institut ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren, sofern nicht das Kapital durch Einzahlung anderen, zumind. gleichwertigen haftenden Eigenkapitals ersetzt worden ist oder die BaFin der vorzeitigen Rückzahlung zustimmt. Abzugspositionen sind 1. Bilanzverlust, 2. immaterielle Vermögensgegenstände, 3. Korrekturposten, 4. Kredite an einen Kommanditisten, Gesellschafter einer GmbH-Bank, Aktionär, Kommanditaktionär oder Anteilseigner an einem Institut des öffentlichen Rechts, dem mehr als 25 % des Kapitals (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile) des Instituts gehören oder dem mehr als 25% der Stimmrechte zustehen, wenn sie zu nicht marktmässigen Bedingungen gewährt werden oder soweit sie nicht banküblich gesichert sind, und 5. Kredite an stille Gesellschafter, deren Vermögenseinlage mehr als 25% des Kernkapitals ohne Berücksichtigung der Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter beträgt, wenn sie zu nicht marktmässigen Bedingungen gewährt werden oder soweit sie nicht banküblich gesichert sind. Das Ergänzungskapital besteht abzgl. der entspr. Korrekturposten aus: 1. Vorsorgereserven nach % 340 f HGB; 2. Vorzugsaktien; 3. Rücklagen nach § 6b EStG in Höhe von 45%, soweit diese Rücklagen durch die Einstellung von Gewinnen aus der Veräusserung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden entstanden sind; 4. bestimmte Genussrechtsverbindlichkeiten; 5. bestimmte längerfristige nachrangige Verbindlichkeiten; 6. im Anhang des letzten festgestellten Jahresabschlusses ausgewiesene nicht realisierte Reserven bei Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden in Höhe von 45% des Unterschiedsbetrags zwischen Buch- und Beleihungswert; 7. im Anhang des letzten festgestellten Jahresabschlusses ausgewiesene nicht realisierte Reserven bei Anlagebuchpositionen in Höhe von 35% des Unterschiedsbetrags zwischen Buchwert zzgl. Vorsorgereserven und a) Kurswert bei Wertpapieren, die an einer Wertpapierbörse zum Handel zugelassen sind, b) dem nach § 11 BewG festzustellenden Wert bei nicht notierten Wertpapieren, die Anteile an zum Verbund der Kreditgenossenschaften oder der Sparkassen gehörenden Kapitalgesellschaften mit bestimmter Bilanzsummenhöhe verbriefen, oder c) dem veröffentlichten Rücknahmepreis von Anteilen an einem Sondervermögen i. S. d. KAGG oder von Anteilen an einem Wertpapiersonderver-mögen, die von einer KAG mit Sitz in einem anderen EWR-Staat ausgegeben werden; 8. bei eingetragenen Genossenschaften durch RVO festzusetzender Haftsummenzuschlag. Bei Berechnung des haftenden Eigenkapitals kann Ergänzungs- nur bis zur Höhe des Kernkapitals berücksichtigt werden. Dabei darf das berücksichtigte Ergänzungskapital nur bis 50% des Kernkapitals ans längerfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten und Haftsummenzuschlag bestehen. Drittrangmittel sind: 1. anteiliger Gewinn, der bei Glattstellung aller Handelsbuchpositionen entstände, abzgl. aller vorhersehbaren Aufwendungen und Ausschüttungen sowie der bei Liquidation vo-rauss. entstehenden Verluste aus dem Anlagebuch, soweit diese nicht bereits in o. a. Korrekturposten berücksichtigt sind (Nettogewinn); 2. kurzfristige nachrangige Verbindlichkeiten. Nettogewinn und kurzfristige nachrangige Verbindlichkeiten können nur bis zu einem Betrag als Drittrangmittel berücksichtigt werden, der zusammen mit dem Ergänzungskapital, das nicht zur Unterlegung der Risiken ans dem Anlagebuch benötigt wird (freies Ergänzungskapital), 250% des Kernkapitals, das nicht zur Unterlegung der Risiken aus dem Anlagebuch nach KWG-Vorgaben benötigt wird (freies Kernkapital), nicht übersteigt. Soweit das Institut die 250%-Grenze nicht durch kurzfristige nachrangige Verbindlichkeiten ausschöpft, kann es diese durch Positionen, die allein wegen einer o. a. Kappung nicht als Ergänzungskapital berücksichtigt werden können, ersetzen. Bei Wertpapierhandelsunternehmen ist die Grenze 200% des freien Kernkapitals, es sei denn, von den Drittrangmitteln werden die schwer realisierbaren Aktiva, soweit diese nicht vom haftenden Eigenkapital abgezogen werden, sowie die Verluste ihrer Tochterunternehmen abgezogen. Nicht realisierte Reserven können dem haftenden Eigenkapital nur zugerechnet werden, wenn das Kernkapital mind. 4,4% der entspr. den Grundsätzen der BaFin nach ihrem Risiko gewichteten Aktiva des Instituts beträgt; die nicht realisierten Reserven können dem haftenden Eigenkapital nur bis zu 1,4% dieser nach ihrem Risiko gewichteten Aktiva zugerechnet werden. Für diese Berechnungen dürfen Positionen des Handelsbuchs als Positionen des Anlagebuchs berücksichtigt werden. Nicht realisierte Reserven können nur berücksichtigt werden, wenn in die Berechnung des Unterschiedsbetrags jeweils sämtliche o.a. Aktiva einbezogen werden. Die Berechnung der nicht realisierten Reserven ist BaFin und Bundesbank unvzgl. nach ihrem Abschluss unter Angabe der massgeblichen Wertansätze offen zu legen. Zur Ermittlung des Beleihungswerts von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden gilt das Pfandbriefgesetz entspr. Diese Werte sind mind. alle 3 Jahre durch Bewertungsgutachten zu ermitteln. Zur Beleihungswertermittlung hat das Institut einen aus mind. 3 Mitgliedern bestehenden Sachverständigenaus-schuss zu bestellen. § 32 Abs. 2, 3 KAGG gilt entspr. Liegt der Beleihungs- unter den Buchwert, sind die nicht realisierten Reserven um diesen negativen Unterschiedsbetrag zu ermässigen. Der Kurswert der Wertpapiere bestimmt sich nach dem Kurs am Bilanzstichtag. Liegt der Durchschnitt aus diesem Kurs und den Kursen, die an den vorher vergangenen 3 Bilanzstichtagen festgestellt wurden, unterhalb dieses Kurses, gilt der Durchschnittskurs. Liegt an einem Bilanzstichtag kein Kurs vor, ist der letzte innerhalb von 30 Tagen vor dem Bilanzstichtag festgestellte Kurs massgebend. Wird von der Behandlung von Wertpapieren nach den Grundsätzen für Anlagevermögen Gebrauch gemacht, sind die nicht realisierten Reserven um den Unterschiedsbetrag zwischen massgebl. Kurswert und höherem Buchwert zu ermässigen. Auf die Ermittlung des Wertes der Wertpapiere und des Rücknahmepreises von Anteilen an einem Sondervermögen ist das o. a. Verfahren entspr. anzuwenden. Kapital, das auf Grund der Eingebung nachrangiger Verbindlichkeiten eingezahlt ist, ist dem haftenden Eigenkapital als längerfristige nachrangige Verbindlichkeiten zuzurechnen, wenn: 1. vereinbart ist, dass es bei Insolvenz oder Liquidation des Instituts erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt wird; 2. es dem Institut für mind. 5 Jahre zur Verfügung gestellt worden ist; 3. die Aufrechnung des Rückzahlungsanspruchs gegen Forderungen des Instituts ausgeschlossen ist und für die Verbindlichkeiten in den Vertragsbedingungen keine Sicherheiten durch das Institut oder durch Dritte gestellt werden. Wenn der Rückzahlungsanspruch in weniger als 2 Jahren fällig wird oder auf Grund des Vertrages fällig werden kann, werden die Verbindlichkeiten nur noch zu 2/5 dem haftenden Eigenkapital angerechnet. Das Institut darf sich die fristlose Kündigung der Verbindlichkeit für den Fall vorbehalten, dass eine Änderung der Besteuerung zu Zusatzzahlungen an den Erwerber der nachrangigen Forderungen führt. Nachträglich können der Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. Vorzeitiger Rückerwerb oder anderwei- tige Rückzahlung ist ausser in o.a. Fällen dem Institut ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren, sofern nicht das Kapital durch die Einzahlung anderen, zumind. gleichwertigen haftenden Eigenkapitals ersetzt worden ist oder die BaFin der vorzeitigen Rückzahlung zustimmt; das Institut kann sich ein entspr. Recht vertraglich vorbehalten. Ein Institut darf in Wertpapieren verbriefte eigene nachrangige Verbindlichkeiten im Rahmen der Marktpflege bis zu 3% ihres Gesamtnennbetrags oder im Rahmen einer Einkaufskommission erwerben. Ein Institut hat die Absicht, von der Möglichkeit der Marktpflege Gebrauch zu machen, BaFin und Bundesbank unvzgl. anzuzeigen. Das Institut hat bei Abschluss des Vertrags auf die o.a. Rechtsfolgen aus-drückl. und schriftlich hinzuweisen; werden Wertpapiere über die nachrangigen Verbindlichkeiten begeben, ist nur in den Zeichnungs- und Ausgabebedingungen auf die genannten Rechtsfolgen hinzuweisen. § 11 Nr. 3 ABG-Ges. über das Aufrechnungsverbot findet keine Anwendung auf Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten des Instituts. Für nachrangige Verbindlichkeiten darf keine Bez. verwendet und mit keiner Bez. geworben werden, die den Wortteil »Spar« enthält oder sonst geeignet ist, über den Nachrang im Fall des Insolvenzverfahrens oder der Liquidation zu täuschen; dies gilt nicht, soweit ein Institut seinen nach KWG geschützten Firmennamen benutzt. Abweichend von o. a. darf ein Institut nachrangige Sicherheiten für nachrangige Verbindlichkeiten stellen, die ein ausschl. für den Zweck der Kapitalaufnahme gegründetes Tochterunternehmen des Instituts eingegangen ist. Von der Summe des Kern- und Ergänzungskapitals sind abzuziehen: 1. Beteiligungen an Instituten, ausgenommen KAG, und Finanzunternehmen von mehr als 10% des Kapitals dieser Unternehmen; die BaFin kann auf Antrag des Instituts Ausnahmen zulassen, wenn das Institut Beteiligungen eines anderen Instituts oder eines Finanzunternehmens vorübergehend besitzt, um dieses Unternehmen finanziell zu stützen; 2. Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten an Institute, ausgenommen KAG, und Finanzunternehmen, an denen das Institut zu mehr als 10% beteiligt ist; 3. Forderungen aus Genussrechten an Unternehmen nach 2; 4. Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter bei Unternehmen nach 2; 5. der Gesamtbetrag der folgenden Beteiligungen und Forderungen, soweit er 10% des haftenden Eigenkapitals des Instituts vor Abzug der Beträge nach 1-5 übersteigt: a) Beteiligungen an Instituten, ausgenommen KAG, und Finanzunternehmen bis zu höchst. 10% des Kapitals dieser Unternehmen; b) Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten an Instituten, ausgenommen KAG, und Finanzunternehmen, an denen das Institut nicht oder bis zu höchst. 10% des Kapitals dieser Unternehmen beteiligt ist; c) Forderungen aus Genussrechten an Unternehmen nach b; d) Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter bei Unternehmen nach b. Ein Institut braucht Beteiligungen, die es oder das ihm übergeordnete Unternehmen pflichtweise in die Zusammenfassung einbezieht, nicht von seinem haftenden Eigenkapital abzuziehen. Dies gilt entspr. für Beteiligungen, die es oder das ihm übergeordnete Unternehmen freiwillig in die Zusammenfassung einbezieht oder die es freiwillig nach diesen Bestimmungen konsolidiert. Kapital, das auf Grund der Eingebung nachrangiger Verbindlichkeiten eingezahlt ist, ist den Drittrangmitteln als kurzfristige nachrangige Verbindlichkeiten zuzurechnen, wenn: 1. vereinbart ist, dass es im Fall der Insolvenz oder Liquidation des Insti- tuts erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückerstattet wird; 2. es dem Institut für mind. 2 Jahre zur Verfügung gestellt worden ist; 3. Aufrechnung des Rückzahlungsanspruchs gegen Forderungen des Instituts ausdr. ausgeschlossen ist und für die Verbindlichkeiten in den Vertragsbedingungen ausdr. keine Sicherheiten durch das Institut oder durch Dritte gestellt werden; 4. in den Vertragsbedingungen ausdr. festgelegt ist, dass a) auf die Verbindlichkeit weder Tilgungs- noch Zinszahlungen geleistet werden müssen, wenn dies zur Folge hätte, dass die Eigenmittel des Instituts die gesetzlichen Anforderungen nicht mehr erfüllen, b) vorzeitige Tilgungs- oder Zinszahlungen dem Institut unbeschadet entgegenstehender Vereinbarungen zurückzuerstatten sind. Nachträglich können der Nachrang nicht beschränkt sowie Laufzeit und Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. Vorzeitiger Rückerwerb oder eine anderweitige Rückzahlung dem Institut ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren, sofern nicht das Kapital durch die Einzahlung anderer, zumind. gleichwertiger Eigenmittel ersetzt worden ist oder die BaFin vorzeitiger Rückzahlung zugestimmt hat; das Institut kann sich ein entspr. Recht vertraglich vorbehalten. Das Institut hat bei Abschluss des Vertrags auf o. a. Rechtsfolgen ausdr. und schriftlich hinzuweisen; werden Wertpapiere über die nachrangigen Verbindlichkeiten begeben, ist nur in den Zeichnungs- und Ausgabebedingungen auf die Rechtsfolgen hinzuweisen. Ein Institut darf in Wertpapieren verbriefte eigene nachrangige Verbindlichkeiten im Rahmen der Marktpflege bis zu 3% ihres Gesamtnennbetrags oder im Rahmen einer Einkaufskommission erwerben. Es hat die Absicht, von der Möglichkeit der Marktpflege Gebrauch zu machen, BaFin und Bundesbank unvzgl. anzuzeigen. Ein Institut hat BaFin und Bundesbank unvzgl. zu unterrichten, wenn seine Eigenmittel durch Tilgungsoder Zinszahlungen auf die kurzfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten unter 120% des Gesamtbetrags der angemessenen Eigenmittel absinken. Abweichend darf ein Institut nachrangige Sicherheiten für nachrangige Verbindlichkeiten stellen, die ein ausschl. für den Zweck der Kapitalaufnahme gegründetes Tochterunternehmen des Instituts eingegangen ist. Ein Institut hat BaFin und Bundesbank unvzgl. einen Kredit anzuzeigen, der nach o. A. abzuziehen ist. Dabei hat es die gestellten Sicherheiten und die Kreditbedingungen anzugeben. Es hat einen Kredit, den es angezeigt hat, unvzgl. erneut BaFin und Bundesbank anzuzeigen, wenn die gestellten Sicherheiten oder die Kreditbedingungen rechtsgeschäftlich geändert werden, und die entspr. Änderungen anzugeben. Die BaFin kann von den Instituten fordern, ihm und der Bundesbank alle 5 Jahre einmal eine Sammelanzeige der anzuzeigenden Kredite einzureichen. Entsprechen bei einem Institut die Eigenmittel nicht den o.a. Anforderungen oder die Anlage seiner Mittel nicht den Anforderungen, kann die BaFin Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschafter, die Ausschüttung von Gewinnen und die Gewährung von Krediten untersagen oder beschränken. Dies ist auf übergeordnete Unternehmen entspr. anzuwenden, wenn die konsolidierten Eigenmittel der gruppenangehörigen Unternehmen den o.a. Anforderungen nicht entsprechen. Die BaFin darf o. a. Anordnungen erst treffen, wenn das Institut den Mangel nicht innerhalb einer von der BaFin zu bestimmenden Frist behoben hat. Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig, als sie einer o.a. Anordnung widersprechen.



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